Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.01.1970 – 4 StR 533/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Metallarbeiter Gerhard 5 aus

G

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Win der Verhandlung,

Bundesanwalt EEE dei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fahrläs-

‘ siger Rauschtat" (fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben, mit Tatsachen belegt ist, die einen Verfahrensmangel enthalten. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler.

Die nach § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Neufassung des § 23 StGB durch Art. 106 Abs. 1 Nr. i des 1. StrRG zwingt in diesem Falle nicht dazu, die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen. Die Feststellungen des Landgerichts über das Vorleben des Angeklagten, insbesondere seine Vorstrafen ergeben, daß das Landgericht die Strafe keinesfalls hätte zur Bewährung aussetzen können, selbst wenn es den § 23 StGB schon in der jetzt geltenden Fassung hätte anwenden müssen. Dabei

ist von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte ein gewohnheitsmäßiger Trinker ist und schon zweimal in den Jahren 1966 und 1967 wegen Volltrunkenheit bestraft

_ werden mußte.

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Spiegel