Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 19.12.1969 – 4 StR 523/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 523/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Günter EB zus

“ED, seboren an 1937 in st,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

fr fı 3 202

NIT

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Februar 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;z;

1. Die Verfahrensrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 1969, mit dem er die Verwerfung der Revision beantragt hat, zutreffend dargelegt.

2. Auf die Sachrüge muß jedoch das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Angeklagte durch die von ihm vorgenommene unzüchtige Handlung mit Vorsatz dffentlich ein Ärgernis gegeben hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung, die das Reichsgericht zu dem in § 1§ 3 StGB verwendeten Begriff

der Öffentlichkeit in der Entscheidung RGSt 73, 90 vertreten hat, übernommen (IM Nr. 1 zu § 1§ 3 StGB) und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Danach ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 1§ 3 StGB nicht davon abhängig, daß bei der Begehung der unzüchtigen Handlung

eine unbestimmte Vielzahl von Personen tatsächlich anwesend ist. Es genügt vielmehr, daß während der Vornahme der unzüchtigen Handlung nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielzahl von Personen dermaßen in die Nähe des Tatortes kommen kann, daß diese Personen die unzüchtige Handlung wahrnehmen können. Dies muß der Täter, weil die Straftat nach § 1§ 3 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, bei seiner Tatausführung wissen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen.

Im vorliegenden Falle bestand die Vornahme der unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten darin, daß er seinen Geschlechtsteil vor den Augen der Schülerin Martina Gr entp158t una onaniert hat. Das hat er dem angefochtenen Urteil zufolge am Rand einer Landstraße, neben seinem Kraftwagen stehend, außerhalb einer Ortsohaft getan. Im Urteil ist nichts davon erwähnt, daß sich in Sichtweite andere Personen oder auch nur Häuser, Gärten oder dergl. befunden hätten, aus denen heraus plötzlich irgendwelche Personen hätten auftauchen und das Treiben des Angeklagten bemerken können. Dem Urteilszusammenhang entnimmt der Senat, daß eine solche Möglichkeit nicht in Frage kommt. Das Urteil spricht nur davon, daß sich "beliebige Straßenpassamten" hätten nähern können. Wären auf der Landstraße solche Personen (Fußgänger oder Fahrzeugbenutzer) herangekommen, so hätte der Angeklagte . diese sogleich bemerken und seine an sich nicht sehr auffällige unzüchtige Handlung leicht und rasch beenden

können, ehe sie von den Herankommenden wahrgenommen werden konnte. Deswegen ist es zum mindesten zweifelhaft, ob hier das Merkmal der Öffentlichkeit. schon nach der äußeren Tatseite erfüllt ist. Jedenfalls ist der Vorsatz des Angeklagten, durch seine Handlung öffentlich ein Ärgernis zu geben, nicht dargetan. Der Satz im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe "erkannt, daß er von beliebigen Straßenpassamten beobachtet werden konnte", ist formelhaft und trägt den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausreichend Rechnung. Der Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit hätte nur dann bejaht werden können, wenn sich das Landgericht davon überzeugt hätte, daß der Angeklagte bereit und dazu entschlossen war, sein unzüchtiges Treiben auch beim und nach dem Auftauchen anderer Personen fortzusetzen. Diese Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Sie kann übrigens nach Auffassung des Senats auch nicht mehr einwandfrei getroffen werden.

Die Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht kommt jedoch nicht in Betracht. Das Landgericht wird vielmehr den nach der äußeren Tatseite einwandfrei festgestellten Sachverhalt (diese Feststellungen mlissen daber bestehen bleiben, vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38) insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung zu prüfen

haben. Der insoweit erforderliche Strafantrag der Erziehungsberechtigten dürfte in dem als Blatt 7 bei den Akten befindlichen Schriftstück zu erblicken sein.

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal