Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 05.12.1969 – 4 StR 494/69

4. Strafsenat

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2134 094

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _494/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schreinergehilfen Gerold DB EEE aus HOEEEED(Xr=. DEE), Sort zeboren an

a :935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Männern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. August 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.P.) verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Im Schuldspruch ist das Urteil nicht angefochten und daher rechtskräftig. Die gegen den Strafausspruch gerichtete Revision hat jedoch Erfolg. Die Strafe kann nicht dem vom Landgericht angewendeten § 175 a Nr. 3 StGB entnommen werden. An die Stelle dieser Vorschrift ist vom 1. September 1969 ab die Neufassung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB getreten (Art. 1 Nr. 52, Art. 105 Nr. 1 a, Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 - BGB1 I 645 -), dessen Tatbestand durch das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt ist. Das

Inkrafttreten dieser Vorschrift, die das mildere Gesetz darstellt, muß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden. Zur Klarstellung, auf welche Strafvorschrift sich die Zumessung der Strafe nunmehr gründet, ist die Änderung des - wenngleich rechtskräftigen - Schuldspruchs geboten (BGHSt 20, 116, 120/121).

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal