Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.12.1969 – 4 StR 488/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 095
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 488/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Möbeltransporteur Norbert K (EEE aus DEE, dort geboren an ED 940, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Aut die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Bochum
vom 17. Juli 1969 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründes
Zum Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.
N
Der gesamte Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das ist bezüglich der schweren Diebstähle im Rückfall infolge der Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) und hinsichtlich des versuchten Rückfalldiebstahls auf Grund der Neufassung des § 27 b StGB (Art. 106 Nr. 1 des erwähnten Gesetzes) erforderlich. Beide am 1. September 1969 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen müssen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal