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BGH Beschluss vom 05.12.1969 – 2 StR 552/69

2. Strafsenat

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nA 2080 002 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 552/69 BESCHLUSS JAl.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Otto Wilhelm S DW aus OD geboren am EEED 1945 in TE, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. März

1969 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte

wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat im Falle des schweren Diebstahls im Rückfall auf die nach § 244 Abs. 2 StGB aF geltende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt; diese Mindeststrafe ist inzwischen durch Art. 106 Nr. 3 des 1. StrR& auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Nach den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkanmer die Gefängnisstrafe niedriger als geschehen bemessen hätte, wenn sie hierzu schon zur Zeit ihrer Entscheidung die Möglichkeit gehabt hätte. Die wegen schweren

Diebstahls im Rückfall gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamt-

strafe.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 StGB nF wird die Untersuchungshaft seit dem 6. März 1969 auf die Strafe angerechnet. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 2 StGB nF liegt nicht vor.

Baldus Willns Henning

Müller Baumgarten