Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 03.12.1969 – 2 StR 480/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 480/69 URTEIL 3.12.
in der Strafsache gegen
den Elektrotechniker Helmut Josef S GEB .u:
VD (Oberiahnkreis), geboren am EEE ' 939 in EEE Kreis saw (CSSR),
wegen Volltrunkenheit u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Wwillms
Kirchhof
Henning
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Dr. EIS
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizeangestellter u
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Limburg vom 8. Juli 1969 wird auf seine Kosten verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schul-
dig ist.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der in der Nacht zum 14. Juni 1968 nach einer Zechtour seinen Be- &leiter durch einen Pistolenschuß tötete, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat den Eintritt des Vollrauschs nur als möglich angesehen. Unter diesen Umständen setzt die Verurteilung aus § 330 a StGB voraus, daß der Angeklagte in seiner Trunkenheit den "sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB" überschritten hatte (BGHSt 9, 390; 16, 187). Eine ausdrückliche Feststellung dieser Art 1äßt das angefochtene Urteil vermissen. Jedoch ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Schwurgericht einen solchen Trunkenheitsgrad für die Zeit der Rauschtat als sicher ansah,. Die Möglichkeit erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit war nach den Feststellungen schon mehr als zwei Stunden vorher nicht auszuschließen, als der Angeklagte seine Pistole in der elterlichen Wohnung holte. Seitdem hatte er ununterbrochen weiter gezecht.
2. Das.Vorbringen der Revision gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in einen zur Zurechnungsunfähigkeit führenden Rausch versetzt, geht fehl. Das Schwurgericht durfte den Vorsatz aus den dafür im einzeitien angeführten Tatsachen folgern. Bedenken können nur insofern bestehen, als es seine Überzeugung auch darauf: gründet, daß der Angeklagte die Warnungen "seiner Angehörigen" vor weiterem Trinken in den Wind schlug. Denn der Angeklagte nahm nach den Feststellungen nur die Vorhaltungen zur Kenntnis, die seine Mutter gegen 21 Uhr 30 aussprach, während er für das Zureden des Vaters, der ihn kurz vor Mitternacht zur Heimkehr aufforderte, mög-
-licherweise nicht mehr aufnahmefähig war. Indessen kann die Feststellung vorsätzlichen Handelns auf diesem Widerspruch
nicht beruhen. Denn ob der Angeklagte die Warnung bloß einer oder zweier Personen in den Wind schlug, bleibt für die Tatsache der ihm hierdurch zuteilgewordenen Er-Kenntnis gleich.
Der Tatvorsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Erregung, in die der Angeklagte durch seine Auseinandersetzung mit dem später Getöteten geriet, zu dem Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit beitragen mochte. Diese Erregung war ihrerseits rauschbedingt und fiel daher nicht aus dem allgemeinen Rahmen des zum Vollrausch führenden Kausalverlaufs, den sich der Täter nicht in all seinen Besonderheiten vorweg vorstellen kann und vorzustellen braucht.
3. Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe die Rauschtat nicht als Totschlag, sondern als fahrlässige Tötung beurteilen müssen, setzt sie sich über die einwandfrei getroffene Feststellung hinweg, daß der Angeklagte den zweiten Schuß gezielt auf den vor ihm weglaufenden Begleiter abgab. Wenn sie es in diesem Zusammenhang als fraglich hinstellt, daß der zweite Schuß wirklich der tödliche war, so liegt darin ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
4. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob das Schwurgericoht mit Recht Tateinheit zwischen dem Ver- ‚gehen nach § 330 a StGB und dem Vergehen nach § 26 Waffend angenommen hat, kann dehinstehen. Der Angeklagte ist durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert. Die unterbliebene Bezeichnung der Schuldform der Volltrunkenheit im Urteilsausspruch hat der Senat nachgeholt.
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5. Schließlich ist das Urteil auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Getöteten ist nicht erkennbar. Insbesondere kann darin, daß der später Getötete den Angeklagten zum Herbeiholen der Waffe ermuntert hatte, kein für die Strafzumessung erhebliches Mitverschulden erblickt werden.
Baldus willms Kirchhof
Henning Baumgarten