Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 27.11.1969 – 2 StR 497/69

2. Strafsenat

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2080 004 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 497/69 BESCHLUSS 27%

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hermann S ED zus Ce, geboren on ED 1939 in DEE, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

GJ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Juni 1969 wird das Verfahren in den Fällen ED un: SEE (11 4) eingestellt. Die zu 3. der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte ist zu 3. wegen eines fortgesetzten Betrugs zu der Einzelstrafe von einem Jahr

Gefängnis verurteilt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 II StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung in den Fällen

DEE un: SB (11 4).

Da der Angeklagte diese Zeugen um Beträge bis zu 50,-- DM zu betrügen versucht hat, weil er am 4. Dezember 1968 keine Barmittel mehr besaß, nicht auf andere Weise zu Geld kommen konnte und deshalb seinen Lebensdarf kurzfristig mit den erstrebten Beträgen

decken wollte, hat er sich jeweils nur des versuchten Notbetruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an dem nach § 264 a Abs. 3 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Deshalb muß das Verfahren in diesen Fällen eingestellt werden. Damit entfällt auch die zu Nr. 3 der Urteilsformel gebildete Gesamtstrafe. Die für den fortgesetzten Betrug im Falle II 3 verhängte Einzelstrafe bleibt bestehen.

Im übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Baldus willns Kirchhof

Henning Müller