Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 12.11.1969 – 4 StR 460/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 084

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Bäcker Hans Roland W EEE zus TEE, dort geboren en 1942,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle IIG® wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, wegen versuchten gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen "Vollrausches" zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig. Der Schuldausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Urteilssatz bedarf jedoch der Ergänzung. Die Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte in der Nacht zum 2. November 1968 fahrlässig in einen seine Zurechnungsunfähigkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Die Schuldform muß im Urteilssatz zum Ausdruck kommen, da das Vergehen der Volltrunkenheit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann.

Die Strafaussprüche müssen jedoch nach § 354 a StPO aufgehoben werden. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall beträgt nach § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969 sechs Monate Gefängnis. Da das Landgericht die bisherige Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen hat, ist nicht sicher auszuschließen, daß es eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die neue Fassung des § 244 Abs. 2 StGB schon hätte anwenden können.

Für das fahrlässige Vergehen der Volltrunkenheit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sollen Freiheitsstrafen unter

- u.

sechs Monaten nur noch in Ausnahmefällen verhängt werden wobei die Einzelstrafen, nicht die Gesamtstrafe, maßgebend sind (BGH, Urteil vom 2. September 1969, 5 StR 214/69). Ob hier einer der Ausnahmefälle des § 27 b StGB vorliegt, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zweifels frei zu entnehmen. Daher ist der Strafausspruch auch insoweit nach § 354 a StPO aufzuheben.

Da sich die Höhe der hiermit aufgehobenen Einzelstrafen auf die Einzelstrafe von sechs Monaten für den versuchten Diebstahl im Rückfall ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Meyer Mayr Sanders Spiegel . Hürxthal