Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 12.11.1969 – 4 StR 459/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 082 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Harry Werner Ks aus FEED, zeboren an EEE 1936 in SED, Kreis Dog.

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe§

Durch Art. 1 Nr. 52, 105 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 sind die bisherigen Strafvorschriften der §§ 8 175 und 175 a StGB mit Wirkung vom 1. September 1969 durch eine neue Vorschrift des § 175 StGB ersetzt worden, Nach Nr. 1 dieser Bestimmung ist der vom Angeklagten begangene Versuch nicht mehr strafbar. Die danach veranlaßte Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal