Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.11.1969 – 2 StR 248/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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er

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 248/69 URTEIL Jafı

in der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Adolf Egon KÜEEEB aus

MED , seboren am up 1959 in Den |

wegen Notzucht u. a.

Gt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teil-

genommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willne

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ED zus EB und

als Verteidiger,

Justizangestellter zn

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 28. Januar 1969 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

Gründe§

_ Der Angeklagte lud am 27. Juni 1968 gegen 17 Uhr die ihm unbekannte, damals 21jährige Krankenschwesternschülerin Annerose HB, die sich am Rheinufer sitzer auf ihr Examen vorbereitete, zu einer Fahrt mit seinem Motorboot ein. Nach anfänglichem Sträuben willigte die Frau ein, für etwa eine halbe Stunde auf das Boat mitzukommen. Belde fuhren zunächst einige Zeit spazieren, dann ankerte der Angeklagte das Boot etwa sechs bis acht Meter vom Ufer entfernt in tiefem Wasser. Er bot der Frau alkoholische Getränke an. Diese trank davon ein wenig. Während der weiteren Unterhaltung versuchte der Angeklagte, sie in den Arm zu nehmen und zu küssen Sie ließ die Küsse nach anfänglicher Abwehr zu, stieß den Angeklagten aber zurück, als er ihr über der Kleidung an die Brust fassen wollte. Ihre Bitte, zurückzufahren, lehnte der Angeklagte ab. Dann zwang er die Frau, sich in der kleinen Kajüte des Bootes zu entkleiden. Er versprach zunächst, sie nur ansehen zu wol len, verlangte dann aber von ihr unzüchtige Handlungen zwang sie unter anderem zu Manipulationen mit der Hand an seinem Glied, schlug ihr, als sie ihn zur Abwehr in die Hoden zwiokte; ine Gesicht und auf den Körper, und drang schließlich trotz erbitterter Gegenwehr zunächst mit zwei Fingern,. dann mit seinem Glied in die Scheide der Frau ein. Beim Eindringen mit den Fingern zerriss das Hymen an zwei Stellen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, tateinheitlich begangen mit Nötigung zur Unzucht und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu

drei Jahren Zuchthaus verurteilt und das Sportboot "Schnaps" eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.

I. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte unter Hinweis auf § 267 Abs. 3 StPO geltend, daß die Urteilsgründe nicht hinreichend klar erkennen ließen, weshalb die Strafkammer mildernde Umstände . verneint habe. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil

sich die Strafkammer auf 5. 14 UA mit dieser Frage auseinandergesetzt und ihre Entscheidung begründet hat. Ob ihre Ausführungen die Verneinung mildernder Umstände rechtfertigen, ist keine verfahrens-, sondern eine sachlichrechtliche Frage.

II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Prüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht auch der Nötigung zur Unzucht und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, nicht zu beanstanden. Die Handlungen, in

. . denen die Strafkammer Unzucht im Sinne des § 176

Abs. 1 Nr. 1 StGB und vorsätzliche Körperverletzung sieht, waren Gewaltmaßnahmen, die über die Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht hinausgingen. Es liegt deshalb keine Gesetzeskonkurrenz vor.

2.) Ebensowenig zu beanstanden sind die Strafzumessungserwägungen und der Strafausspruch, gegen die sich die Hauptangriffe des Beschwerdeführers richten.

Gr

| Die Revision meint, daß die verhängte Strafe unangemessen hoch sei und daß die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhafte Lücken aufwiesen; insbesondere aber habe die Strafkamner zu Unrecht mildernde Umstände verneint. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Strefkammer hat sieh, wie schen bei der Erörterung der Verfahrensrüge erwähnt wurde, mit der Frage, ob bei der Strafzumessung mildernde Umstände anzuerkennen seien, auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen, mit denen sie solche Umstände verneint, sind zwar knapp, aber nicht zu beanstanden. Daß sie, anders als der Beschwerdeführer, verschiedene für den Angeklagten sprechende Umstände (Teilgeständnis, anfänglich entgegenkommendes Verhalten des späteren Opfers) nicht als Milderungsgründe im Sinne der §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB wertet, ist kein Rechtsfehler; von einen Mißbrauch des tatrichterlichen Ermessens kann keine Rede sein.

u Da die Strafkammer mildernde Umstände verneint hat, mußte sie auf. Zuchthaus erkennen. Die von ihr verhängte Strafe. ist. ‚empfindlich, aber nicht, wie die Revision meint, unangemessen hoch. Auch sie hält sich

in den Grenzen; die dem Ermessen der Strafkammer gezogen waren. Die Gründe, mit denen die Höhe der Strafe gerechtfertigt wird, sind frei von Rechtsfehlern; sie enthalten keine Lücken, auf die sich der Beschwerdeführer mit Erfolg berufen könnte (vgl. BGHSt 17, 37). Daß nicht alle möglichen Strafzumessungserwägungen im Urteil ihren Niederschlag finden müssen, verkennt auch die Revisibn nicht; die mitgeteilten Erwägungen aber zeigen, daß die Strafkamner die für eine schuldangenessene Strafe wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. BGHSt 20, 264, 266/67).

Schließlich ist auch die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Motorbootes nach § 40 Abs. 1 und 2 StGB nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wußte, daß Annerose Heuser nicht schwimmen konnte; er verankerte das Boot in tiefem Wasser, lehnte die Bitte, zurückzufahren, ab, und zwang dann die jetzt von jeder Fluchtmöglichkeit abgeschnittene und mithin ganz in seiner Gewalt befindliche Frau auf den Boot zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Er hat damit das Boot zur Begehung seines Verbrechens gebraucht. Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat (§ 40 b Abs. 1 StGB).

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten

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