Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.11.1969 – 4 StR 465/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 085
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 465/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Betonfacharbeiter Johann Peter 5 mn aus RD dei Stadt ag geboren an ED 1955 in U,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung
vom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Gemäß § 27 b Abs. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Übergangsfassung des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur dann noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
Diese Gesetzesänderung ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Ob die Strafkammer, wenn sie bei Erlaß ihrer Entscheidung die Neufassung schon hätte berücksichtigen können, mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerläßlich gehalten hätte, erscheint zweifelhaft, weil die jetzt abgeurteilten Taten bereits vier Jahre zurückliegen und der Angeklagte sich inzwischen offenbar straffrei geführt hat. Die Strafkamme: muß daher über die Strafe neu befinden.
Verhängt sie wiederum eine Freiheitsstrafe, wird sie die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund des § 23 Abs. 2 n.P. StGB neu entscheiden müssen.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders KHürxthal