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BGH Urteil vom 04.11.1969 – 5 StR 516/69

5. Strafsenat

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5 StR_516/69

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

die Prokuristin Margrit MD zeborene DB aus ID: geboren am EM 1925 ir vi.

wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung

.- 2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:

' Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt als Vorsitzender, _ | | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr,Börker . Bundesrichter . Herrmann ‚als beisitzende. Richter,

. Bundesanwalt an in der andlung,

" Bündesanwalt Dr. bei der Verkündung

-als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ww au m

. als Verteidiger,

Justizhauptsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

" Auf’ die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Oldenburg vom 30.April 1969

. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist.

In diesen Unfange wird die Sache an das Schöffen- | gericht in Vechta zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

= =: Von Rechts wegen - ze

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Gründe§

Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil es nicht auf die Frage "eingeht, ob die Beschwerdeführerin in - unvermeidbarem (oder vermeidbaren) -

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Verbotsirrtum gehandelt hat. I.

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Dessen bedurfte es hier. .

Nach den Feststellungen führte die Ängeklagte, die ohne kaufmännische Erfahrungen war, im allgemeinen nur die Weisungen ihres Ehemannes aus, Als sie ihm das vom Konto abgehobene Geld und die fünf Kundenschecks gab, war der Konkurs noch nicht eröffnet. .

Unter diesen Umständen versteht sich nicht von selbst, | daß sich die - anscheinend lebensungewandte -— Angeklagte

des Unerlaubten ihres Tuns bewußt war oder -daß sie die Vorstellung hatte, möglicherweise Unrecht zu tun, und diese Möglichkeit in ihren Willen aufgenommen hatte.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf. j folgendes hingewiesen:

a) Zur inneren Tatseite der Schuldnerbegünstigung im Sinne des § 242 Abs.1 Nr.1 KO gehört der direkte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen (BGH GA 1955,307). Daß die ij Beschwerdeführerin diese Absicht der. Gläubigerbenachteiligung hatte, wird hier nicht nur formelhaft, sondern eingehend darzulegen sein, weil die Angeklagte den Weisungen ihres Ehemannes anscheinend blindlings und ohne eigene Zielsetzung folgte.

b) Um zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu gelangen, muß zunächst die Haupttat näher festgestellt werden. Die bloße Mitteilung, der Ehemann sei rechtskräftig nach § 239 Abs.1 KO verurteilt worden, genügt nicht. Es müssen die Tatsachen, die jener Verurteilung zugrunde liegen, mitgeteilt werden. Außerdem wird § 50 Abs.2 n.F. StGB zu beachten sein, weil die Angeklagte nicht

an,

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blbst Gemeinschulänerin war.

Im jetzigen Stande des Verfahrens rechtfertigt die pdeutung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem andgericht. Da auch eine höhere Strafe als vier Monate pfängnis nicht mehr verhängt werden darf (§ 358 Abs.2 StPO), at der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht

hrückverwiesen (§ 354 Abs.3 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann

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