Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 04.11.1969 – 1 StR 469/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

00

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 469/69 BESCHLUSS 097 027

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Walter SW zu: ze “.; geboren am 547 in ZUM, =. 2t. in >

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Mai 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründes

Soweit die auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet, geht sie ins Leere; denn die Strafkammer hat %atsächlich zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 18) und die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert (UA S. 21). Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil durch das Erste Strafrechtsreformgesetz (BGBl 1969 I 645) die Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB für schweren Diebstahl im Rückfall auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist, während der Tatrichter noch von dem bisherigen Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgehen

UU

mußte. Eine Auswirkung der Gesetzesänderung auf den Strafausspruch kann daher nicht ausgeschlossen werden. Da ferner möglicherweise auch das Ausmaß der Strafe

für die Kuppelei durch die übrigen Strafen zu ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.

Seibert Loesdau Mösl

Pikart zipfel