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BGH Urteil vom 04.11.1969 – 1 StR 459/69

1. Strafsenat

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2083 064 9

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _459/69 URTEIL Ylm.

in der Strafsache

gegen

den Melker Walter ME au: DEM, gedoren an ED 1930 in VEREEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin vor aus

als Verteidigerin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 1969

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, begangen in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, versuchter Blutschande und Nötigung, zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

1. Die auf einen Widerspruch zwischen Urteilsinhalt und Hauptverhandlungsprotokoll gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verwertung nicht verlesener polizeilicher Niederschriften über frühere Vernehmungen der Zeugin Mn Denn der Inhalt solcher Schriftstücke kann in der Regel ohne weiteres durch Vorhalt und Bestätigung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHS+t 11, 159, 160). Daß dies im vorliegenden Fall unterblieben sei, legt die Revision nicht dar.

3. Den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung, ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß sich die Zeugin RBregen Schwachsinns der Bedeutung ihrer Aussage nicht bewußt sei, hat die Strafkammer als Beweisermittlungsamtrag angesehen und deshalb als "unzulässig"

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abgelehnt (UA S. 5). Hiergegen wendet sich die Revision nicht ohne Grund. Denn in Wirklichkeit lag ein Hilfsbeweisamtrag vor, der - nach Befragung der Zeugin über ihre Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen (BGHSt 14, 23) - im Urteil hätte sachlich beschieden werden müssen. Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß sich das Landgericht mit dem Inhalt des Antrags befaßt und ihn aus Erwägungen, die sich rechtlich nicht beanstanden lassen, in Wirklichkeit auch als unbegründet angesehen hat. Die Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, daß es sich bei Frau EB un eine geistig nur mäßig befähigte Persönlichkeit handelt, und hat ihre Glaubwürdigkeit dennoch in eingehenden Darlegungen bejaht. Das Landgericht hat sich dabei auch nicht zuviel Sachkunde zugetraut. Denn es ging für das Gericht überhaupt nicht um die von der Verteidigung gestellte Frage, inwieweit Frau EB auf Grund ihrer geistigen Verfassung in der Lage war, die Tragweite ihrer Bekundungen zu erkennen, sondern allein darum, ob sie bei der Wiedergabe von einfachen tatsächlichen Wahrnehmungen Wahres und Unwahres zu unterscheiden vermochte. Hieran hatte das Gericht keinen Zweifel (UA S. 6). Auf der verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Behandlung des Antrags auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens kann das Urteil somit nicht beruhen. Im übrigen betrifft die Aussage der Zeugin ED nur einen Vorfall, der nicht Gegenstand

der Anklage war (UA S. 5). Zum eigentlichen Tatgeschehen stützt sich die Strafkammer auf die uneidliche Aussage der Zeugin MB (TA S. 3). Nach alledem bestand auch unter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für das Gericht keinerlei Veranlassung, dem Hilfsbeweisamtrag näher nachzugehen.

N J

II.

Der Sachbeschwerde hält das Urteil insoweit stand, als der Angeklagte wegen Unzucht im Sinne der 88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an seiner 5-jährigen Tochter Heidemarie, und wegen einer in diesem Zusammenhang gegen seine Ehefrau gerichteten Nötigung schuldig gesprochen ist.

Dagegen wird, wie die Revision mit Recht rügt, die Verurteilung wegen versuchter Blutschande von den Feststellungen nicht getragen. Hier ergeben sich bereits erhebliche Zweifel zur äußeren Tatseite, da das Urteil sich zu der Art der Berührung des kindlichen Geschlechtsteils ("an! oder "in") nicht widerspruchsfrei äußert (vgl. UA Ss. 3, 6). Vor allem fehlen aber die notwendigen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten. Diese konnten im vorliegenden Fall nicht einfach durch Schlüsse aus dem äußeren Geschehensablauf ersetzt werden. Mit Rücksicht auf das zarte Alter des Kindes (5 Jahre) und die daraus folgende: Unwahrscheinlichkeit eines ernstlich auf Geschlechtsverkshr gerichteten Vorhabens erscheinen insoweit nach Sachlage auch nachträgliche Feststellungen ausgeschlossen. Der Schuldspruch ist daher schon hierwegen gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin zu beschränken, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Blutschande wegfällt. Auf die vom Landgericht nicht erörterte Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (vgl. UA S. 3) braucht somit nicht eingegangen zu werden.

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Obwohl das Landgericht die Strafe aus § 174 StGB entnommen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß bei den Strafzumessungserwägungen der Vorwurf der versuchten Blutschande - der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne bereits früher einmal an einer seiner Töchter vergangen (VA S. 7) - eine besondere Rolle gespielt hat. Die Beschränkung des Schuldspruchs zieht daher die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung in diesem Umfang nach sich.

Im übrigen unterliegt die Revision der Verwerfung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Loesdau Mösl

Pikart zipfel