Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 30.10.1969 – 1 StR 483/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2091 9 1 StR 483/69 BESCHLUSS 28 Sehe.
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Josef A , ohne festen Wohnsitz, geboren am 1943 in
MB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine endere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist bei Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB von dem alten Strafrahmen dieser Vorschrift ausgegangen, der für die Fälle des schweren Rückfalldiebstahls eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis vorsah. Nach 8 244 Abs. 2 StGB i.d.F. von Art. 106 Nr. 3 des 1. StrR@G beträgt die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände nunmehr sechs Monate Gefängnis. Eine Beeinflussung der Strafhöhe und der Ent-
Jb
Entscheidung nach § 842 m, 42 n StGB durch diese Gesetzesänderung, die zu Gunsten des Angeklagten auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO), kann nicht ausgeschlossen
werden.
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