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BGH Urteil vom 15.10.1969 – 4 StR 383/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2110 090 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Waltraud M EB zebvorene rw, aus Mi, dort geboren am EEE 1951, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. Em =: ED

als Verteidiger,

Justizangestellterg>

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem landgericht Essen vom 3. März 1969 wird ver-

worfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

ren Fee

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, daß das Schwurgericht den vor und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abgelehnt hat, den Professor Dr. Bmme- Pe über die Verantwortlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat zu vernehmen.

Die Ablehnung dieses Antrags hält aber der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO stand.

Zur Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) der Angeklagten zur Zeit der Tat hat das Schwurgericht den Nervenfacharzt Landesmedisinalrat Dr. Norda als Sachverständigen vernommen. Die Behauptung der Revision, daß dieser Sachverständige nur den körperlichen und geistigen Zustand der Angeklagten zur Zeit ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen berücksichtigt habe und nicht auf die Verhältnisse eingegangen sei, die zur Zeit der Tat bestanden, findet weder in dem schriftlichen Gutachten (Bd. II Bl. 211 d.A.) noch insbesondere darin, was das Urteil über die Vernehmung des Sachverständigen mitteilt (UA S. 24 bis 26), eine Stütze. Das Schwurgericht

berücksichtigt in Übereinstimmung mit den Ausführungen

des Sachverständigen, daß gewisse, im einzelnen bezeichnete "krankhafte Erscheinungen bei der Angeklagten schon vor der Tat aufgetreten sind" (UA S. 24 unten), hält aber gerade "auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen

Dr. Norda" für erwiesen, daß die Angeklagte "zur Zeit der Tat" voll verantwortlich war (UA S. 25 unten). Es fehlt Jeder Anhalt dafür, daß das Gutachten von unzutreffenden, zu den übrigen Feststellungen des Schwurgerichts im Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies hat das Schwurgericht ebenso festgestellt wie daß das Gutachten selbst frei von Widersprüchen ist und daß kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen besteht (UA S. 26 oben). Daß Dr. ED "iD Professor und Chefarzt einer psychiatrischen Klinik ist, besagt für sich allein nicht, daß ihm bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem vernommenen Sachverständigen (BGH MDR - bei Dallinger - 1956, 394, 398; vgl. auch BGHSt 8, 76/77).

Hiernach liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Schwurgericht den Professor Dr. Bürger-Prinz nicht vernommen hat.

2. Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die beantragte Vernehmung zweier Zeugen abgelehnt, scheitert schon daran, daß die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen sollen. Soweit durch die Vernehmung dieser Zeugen "frühere Zusammenbrüche der Angeklagten" bewiesen werden sollten, die das Schwurgericht als wahr unterstellt hat (UA S. 25), wäre die Rüge übrigens auch offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge

1. Die Revision versucht in erster Linie, die Beweise anders zu würdigen, als es das Schwurgericht getan hat, und demgemäß zu anderen Feststellungen zu gelangen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Beweiswürdigung und demgemäß die Urteilsfeststellungen sind jedoch denkgesetzlich möglich. Sie enthalten weder Widersprüche noch Unklarheiten noch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer Betracht. Die Urteilsfeststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes.

a) Der Ehemann der A„geklagten ist durch das Zusanmenwirken der Angeklagten und des Mittäters Kg getötet worden. Sie war der zu der Tatausführung treibende Teil und hat Kg zur Mitwirkung veranlaßt. Spätestens als sie am Vortag der Tat an K@9 nochmals einen Brief schrieb, "war es ihr Ziel, dafür zu sorgen, daß ihr Ehemann von dem Angeklagten KW nicht nur schwer verletzt wurde", sondern daß ihm tödliche Verletzungen beigebracht werden sollten (TA S. 10). Als sie den schweren Fäustelhamner für Kg» bereitlegte, als sie dann mit einem Beil bewaffnet unmittelbar am Tatort erschien und mit dem Beil mehrfach auf den Kopf ihres Ehemannes einschlug und als sie schließlich Kg nit diesem Beil endgültig ihren Ehemann erschlagen ließ, hatte sie weiterhin gleichbleibend den Tötungsvorsatz (UA S. 11, 12, 20/21).

Die Angeklagte hat hiernach, als Mittäterin handelnd, gemeinsam mit Kg vorsätzlich ihren Ehemann getötet.

b) Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist es auch gerechtfertigt, daß das Schwurgericht die Angeklagte der heimtückisch ausgeführten vorsätzlichen Tötung, sehin des Mordes, schuldig befunden hat.

Zwar hat das Schwurgericht die Annahme der Heimtücke nur darauf gestützt, daß die Angeklagte ihren Ehemann argles und wehrlos, sich keines Angriffs versehend, den dunklen Hof betreten ließ, in dem KB nit dem Fäustelhammer auf ihn wartete. MB ist durch den von KW, und zwar von ihm zunächst nur mit Verletzungsvorsatz, geführten Schlag mit dem Fäustelhammer nicht getötet worden. Er konnte sich vielmehr nach dem ersten Schlag wehren, den Hammer ergreifen, Kg an weiteren Zuschlagen hindern und schließlich dermaßen in seine Gewalt bringen, daß KB unter ihn, der erheblich schwerer und &ärker war, liegenblieb (UA S.11). Erst nach dem Erscheinen und dem Eingreifen der Angeklagten ist Mi üurch die Schläge, die Ki nunmehr mit dem von der Angeklagten mitgebrachten Beil ausführte, getötet worden (UA S. 11, 12, 13, 22/23). Die gesamten Vorgänge von den Augenblick ab, als die Angeklagte ihren Ehemann den dunklen Hof betreten ließ, bis zum Eintritt seines Todes stellen aber ein einheitliches Tatgeschehen dar. Die Angeklagte hatte von Anfang bis zu Ende den Tötungsvorsatz. Hätte sie _ nicht ihren nichts Böses ahnenden Ehemann aus diesem Tötungsvorsatz heraus den Hof betreten lassen, so wäre er nicht uns Leben gekommen.

Dazu kommt noch, daß heimtückisch auch das Verhalten der Angeklagten war, als sie in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes mit dem Beil bewaffnet im Hof erschien. Von ihr versah sich ihr Ehemann, der gerade Kg überwältigt hatte, keines Angriffs. Er erblickte in ihr vielmehr seine Retterin

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aus der Gefahr, in der er sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Angreifer immer noch befand. Deswegen forderte er sie auf, mit dem Beil "äraufzuhauen", nämlich auf den ursprünglichen Angreifer (UA S. 11). Er war also ihr gegenüber arglos und auch, weil er noch mit Kggpbeschäftigt war, wehrlos. In dieser Lage schlug nun die Angeklagte in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes, für ihn unerwartet, auf ihn ein, so daß er den Hammer nicht länger festhalten konnte. Jetzt konnte Kg, den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten entsprechend, den Angriff fort- und mit der Tötung ME: zu Ende führen.

Dieser Auffassung steht die Entscheidung BGHSt 19, 321/322 nicht entgegen. Der in jener Sache angeklagte, als Alleintäter Handelnde hatte allerdings durch seinen ersten, noch nicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff die Arglosigkeit seines Opfers beseitigt, so daß es nicht mehr arglos war, als der Angeklagte nunmehr mit Tötungsvorsatz seinen Angriff erneuerte und zu Ende führte. In der vorliegenden Sache verhält es sich anders. Auch noch als die Angeklagte mit dem Beil im Hof erschien, war ihr Ehemann - wie dargelegt - ihr gegenüber arglos.

3, Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) der Angeklagten unmittelbar vor und während der Tatausführung hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint. Dementsprechend hat es auf die durch § 211 StGB allein angedrohte lebenslange Zuchthausstrafe erkannt.

Bei ihrer Meinung, das angefochtene Urteil verstoße "auch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit", geht die Revision von einem anderen als dem vom Schwurgericht fest-

gestellten Sachverhalt aus. Die Behauptung, die Angeklagte habe ihren Mann "nicht verlieren", sondern ihm "nur einen Denkzettel geben lassen" wollen, hat das Schwurgericht eben nicht als zutreffend, sondern als widerlegt erachtet. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen,

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal