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BGH Urteil vom 15.10.1969 – 4 StR 359/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_359/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Anton v ED aus Ci, dort geboren am EEE 1958, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

2125 056

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 au: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 31. Januar 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte für sechs Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision

hat keinen Erfolg.

I, Verfahrensrügen

l. Die Aufklärungsrügen, die sich auf die Feststellungen zum Tatgeschehen beziehen, gehen durchweg fehl.

a) Die Verlesung der von dem Kriminalbeamten Vogt aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 22. Dezember 1967 zum Beweise dafür, daß das Geständnis des Angeklagten entgegen der Aussage des Zeugen Vogt in entscheidenden Punkten nur auf entsprechende Vorhalte des Beamten zustande gekommen sei, mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Die in der Revisionsbegründung mitgeteilten Sätze jener Niederschrift lassen für sich allein keinen Schluß darauf zu, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur auf Vorhalt bestimmter Tatsachen zustande gekommen sein können.

b) Die Aussage des Zeugen WB, das Geständnis sei frei und ohne Vorhalt von Einzelheiten zustande gekommen, konnte auch durch Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch den Richter vom 19. Dezember 1967 nicht widerlegt werden. Bei jener Vernehmung hatte der Angeklagte noch bestritten, die Zeugin Pf» vergewaltigt zu haben. Im Rahmen seines Geständnisses vom 22. Dezember 1967 hat er sodann über die Zeitdauer der Vergewaltigung nähere Angaben gemacht. Der Schluß des Landgerichts (UA S. 34), hierüber habe ihm der Zeuge Vogt keine Vorhalte machen können, die nur die Auskunft ja oder nein zugelassen hätten, kann somit durch den Inhalt der Niederschrift vom 19. Dezember 1967 nicht entkräftet werden, Die Verlesung dieser Niederschrift drängte sich demnach nicht auf.

c) Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin ran durfte nach § 250 StPO nicht verlesen werden. Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Darüber, ob dem Zeugen VgBder Inhalt der Niederschrift bekannt war, als er den Angeklagten vernahm, ist dieser selbst als Zeuge gehört worden.

d) Das Landgericht hat entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, daß er am 22. Dezember 1%7 seine persönlichen Sachen vom Gefängnis zur Polizeidienststelle mitgenommen habe. Daß der Gefängnisverwalter hierüber nicht vernommen worden ist, kann sich daher nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

e) Die Zeugin FEW, eines der Opfer des Angeklagten, ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelnen zu ermitteln, welche Fragen an die Zeugin gestellt und welche Vorhalte ihr gemacht worden sind und was sie darauf geantwortet hat.

f) Von einer Vernehmung der Schwiegereltern des Angeklagten darüber, ob ihre Uhr am 6. Oktober 1967 vorgegangen ist, brauchte sich das Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag kein verwertbares Ergebnis zu versprechen; sie drängte sich daher nicht auf.

g) Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Zeugin POEEED nit dem Angeklagten und einigen anderen Männern, bei der sieden Angeklagten nur als möglichen Täter des Notzuchtsverbrechens bezeichnet hat, hat das Landgericht nicht als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Ange-Klagten verwertet. Sie hat nur ausgeführt, daß diese Tatsache zu dem früheren Geständnis des Angeklagten nicht in Widerspruch stehe (UA S. 42).Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht davon überzeugt, daß die Zeugin bei der Gegenüberstellung nicht einem "Suggestiveffekt" erlegen ist.

h) Ein Augenschein am Tatort im Fall Top muste sich dem Landgericht unter keinem denkbaren Gesichts- - punkt aufdrängen. Die Feststellungen des Urteils über den Zustand der Straße (S. 17 UA) stimmen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers überein.

.

Ve, .,

ee

2. Die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des auf Einholung eines Gutachtens des Professors Dr. Giese, Hamburg, gerichteten Hilfsbeweisamtrages des Verteidigers gehen ebenfalls fehl. Durch das Gutachten sollte bewiesen

werden;

1. daß ursächlich für die dem Angeklagten zur last gelegten Taten gegebenen alls sowie für die einschlägigen Vortaten ein zumindest im klinischen Sinne krankhafter Zustand ist;

2. daß diese Krankheit des Angeklagten medikamentös in der Weise behandelt werden kann, und zwar auch im Rahmen eines etwaigen Strafvollzuges, daß unter Berücksichtigung des heutigen Krankheitsbildes des Angeklagten nicht mehr wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Einsetzen der Behandlung auch in Zukunft einschlägig straffällig wird, daß das bei einer ernsthaften Bereitschaft des Angeklagten, sich dieser medikamentösen Behandlung zu unterziehen und eine psychotherapeutische folgen zu lassen, schon heute nicht mehr wahrscheinlich ist, da mit”der medikamentösen Behandlung ohne weiteres sofort bego:inen werden kann;

3. daß die genannte ursächliche Krankheit des Angeklagten insbesondere durch eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten in der Weise endgültig überwunden werden kann, daß nach Durchführung dieser psychotherapeutischen Behandlung eine weitere medikamentöse Behandlung nicht mehr erforderlich ist.

Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen wie folgt abschlägig beschieden: Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Raether zufolge könne der Angeklagte durch psychotherapeutische Maßnahmen möglicherweise dahin gebracht werden, daß er in Zukunft von solchen Straftaten ablasse. Der Angeklagte sei mit einer solchen Behandlung zwar nach anfänglicher Ablehnung jetzt einverstanden, auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether stehe jedoch fest, daß zur Zeit eine sichere Erfalgsvoraussage für eine solche Behandlung nicht gegeben werden könne. Damit sei insoweit das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten bereits bewiesen. Ob eine medikamentöse Behandlung Erfolg verspreche, könne dahinstehen, da noch nicht feststehe, ob es zu einer solchen Behandlung kommen werde. Soweit der Angeklagte behaupte, Grund für die einschläfigen Vortaten sei ein zumindest in klinischem Sinne krankhafter Zustand, stehe auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether fest, daß eine Krankheit in körperlicher Hinsicht nicht vorliege. Daß Professor Giese über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether überlegen seien, sei nicht dargetan. Wenn der Angeklagte mit klinisch das Gegenteil von forensisch bezeichnen wolle, so sei diese Behauptung zur Zeit unerheblich, weil die bloß bedingte Möglichkeit einer späteren Besserung die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht ausschließe. Somit liege es nur im Bereich bedingter Möglichkeit und noch nicht im Bereich der Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte in Zukunft nicht mehr gefährlich sein werde.

Damit ist der Beweisamtrag in rechtlich einwandfreier Weise beschieden. Zu den Darlegungen der Revision

im einzelnen ist zu bemerken:

a) Die Bereitschaft des Angeklagten, sich behandeln und notfalls entmannen zu lassen, die das Landgericht unterstellt, ist für die Frage seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gefährlichkeit ohne Bedeutung. Für die gegenwärtige Gefährlichkeit des Angeklagten, auf die § 20 a StGB abstellt, sind Zukunftsabsichten des Angeklagten, von denen nicht feststeht, ob er sie verwirklichen wird und welchen Erfolg sie haben werden, ohne Belang. Sie hindern auch nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung; denn trotz der Bereitschaftserklärung des Angeklagten bleibt es nach der tatrichterlichen Überzeugung des Landgerichts ungewiß, Ob er sich einer Behandlung, zu der er auch dann nicht gezwungen werden kann, wenn er, wie er meint, einen Rechtsanspruch darauf hat, wirklich unterziehen wird. Die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Hoffnung oder Erwartung, der verbrecherische Hang werde während der Strafverbüßung zum Erlöschen gebracht werden, rechtfertigen es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH NJW 1968, 997, 998). Eine freiwillige Entmannung dieses Angeklagten wäre ohnehin rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 19, 201 unter Anführung wissenschaftlicher Quellen däurgelegt, daß eine freiwillige Entmannung nur dann nicht sittenwidrig und damit verboten ist, wenn die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Trieb zu beherrschen, fehlt oder mindestens erheblich herabgemindert ist. Gerade diese Voraussetzungen sind aber beim Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Er ist willensstark und durchaus in der Lage, seinen fixierten Trieb zu gewaltsamer geschlechtlicher Betätigung zu beherrschen. Bei einen Menschen, der wie der Angeklagte bewußt auf aggressiven

Lustgewinn ausgeht und dabei Hemmungsvorstellungen bewußt ausschaltet (S. 57 UA), ist eine Entmannung auch mit seinem Einverständnis ein sittenwidriger Eingriff und daher rechtlich verboten. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die erklärte Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich behandeln zu lassen, zu seinen Gunsten berücksichtigt.

b) Die Überzeugung des Landgerichts, daß von einer psychotherapeutischen Behandlung des Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit ein Erfolg zu erwarten sei, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Raether.

Die Ansicht des Landgerichts, daß Professor Giese nicht

über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether überlegen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Größere Erfahrungen auf einem bestimmten Wissensgebiet, gewonnen auf Grund umfangreichen Beobachtungsmaterials, sind keine überlegenen Forschungsmittel (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 394; vgl. auch BGHSt 8, 76). Daß Dr. Raether keine Erfahrungen auf dem hier in Frage stehenden Gebiet hätte, ist nicht ersichtlich. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Revision hat nichts vorgetragen, was in dieser Hinsicht zu Besenken Anlaß geben könnte. Demnach geht auch die Aufklärungsrüge fehl, die darauf abzielt, daß das Landgericht durch Befragen des Professors Giese hätte feststellen sollen, über welche überlegenen Forschungsmittel er verfüge.

c) Ob das Landgericht auch die Sachverständige Meierfrankenfeld über die Erfolgsaussichten einer psychothera-Reutischen Behandlung des Angeklagten befragt hat, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, da sich Einzelheiten äer Beweisaufnahme vor dem Tatgericht der Nachprüfung ent-

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ziehen. Übrigens hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nicht von Erfolgsaussichten gesprochen, sondern nur davon, daß sie eine Behandlung des Angeklagten für angezeigt erachte.

d) Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein "klinisch krankhafter Zustand" sei durch Strafe nicht zu bessern, weshalb spezialpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung auszuscheiden hätten, steht ebenfalls die Feststellung des Landgerichts entgegen, daß der Angeklagte fähig sei, Hemmungsvorstellungen wirksam werden zu lassen. Das Landgericht brauchte übrigens die Behauptung unter Nr. 1 des Beweisamtrages gar nicht in diesem —- erweiterten - Sinne zu verstehen. Es konnte sie durchaus auch 50 auffassen, daß der Angeklagte zwar nicht im Sinne des § 51 StGB krank sei, daß sein Zustand aber durch ärztliche Behandlung gebessert werden könne. In diesem Sinne hat es die Behauptung als wahr unterstellt.

e) pie Feststellung, der abnorme seelische Zustand des Angeklagten, sein Trieb zu gewaltsamer geschlechtlicher Betätigung sei nicht krankhaft im Sinne des § 51 StGB, hat das Landgericht nicht "formelhaft" getroffen, sondern eingehend und rechtlich einwandfrei begründet. Auch von Menschen mit abnormer Triebrichtung verlangt das Gesetz Beherrschung des Triebes, wenn und solange sie dazu fähig sind. Die Unterstellung der Möglichkeit, daß beim Angeklagten ein "klinisch krankhafter", d.h. korrigierbarer Zustand vorliege, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dieser Zustand seine Fähigkeit, Hemmungen gegen den Trieb wirksam werden zu lassen, ausschließe oder erheblich vermindere. Es gibt

Formen von Psychopathie, die zwar durch Behandlung beein-

flußbar sind, trotzdem aber die Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne nicht berühren.

II. Sachrüge

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des Vortrages des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat ergibt keinen Anlaß zu Beanstandungen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dies gilt insbesondere von der Erwägung des Landgerichts (UA S. 31), daß der Angeklagte, wäre er seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend am Tattage wirklich erst nach 18,10 Uhr von seinem Eltemhaus weggefahren, dies schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 19. Dezember 1967 angegeben hätte. Diese Überlegung enthält keinen Kreisschluß. Sie setzt nicht voraus, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Auch wenn er sie nicht begangen hat, mußte er bestrebt sein, bei jener Vernehmung Zeitangaben zu machen, die geeignet waren, den gegen ihn erhobenen Tatverdacht zu entkräften.

Die genaue Tatzeit kann ihm schon damals durch Vorhalt des

bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisses bekannt geworden sein. Auch sonst sind Fehlschlüsse nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die tatsächlichen Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gründet, nicht zwingend in dem Sinne zu sein brauchen, daß andere Schlüsse denkgesetzlich unmöglich wären.

tern, un

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Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision kann nach allem keinen Erfolg haben.

III. § 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem Urteil des Landgerichts erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal