Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 07.10.1969 – 2 StR 435/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2080 056 2 StR 435/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Fritz Erich Hermann S GEEEEED aus CB: Kreis MER, geboren an AEEEEEEEED 1905 ir SCHE
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 13. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Gründe§
/
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Landgerichtsdirektor Dr. E, der den Vorsitz in der erkennenden Strafkamner führte, ist, wie sich aus dem Präsidialbeschluß vom 19. Dezember 1968 ergibt, nicht vom Direktorium, sondern vom Präsidium des Landgerichts in Marburg zum Vorsitzenden berufen worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG, der zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung &s Gerichts führte (vgl. BGHSt 10, 278; 12,
Ti
227). Das ist ein absoluter, zur Aufhebung des Urteils zwingender Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO).
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten