Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 03.10.1969 – 4 StR 422/69

4. Strafsenat

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2125 052 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 422/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die berufslose Irmgard T EEE zus raw.

dort geboren am aD 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Sanders als Vorsitzenden und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal

als beisitzende Richter auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte zweier Diebstähle im Rückfall, die sie im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen habe, für schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerden ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Sachlich-rechtlich läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Feststellungen, daß die Angeklagte den äußeren Sachverhalt zweier Diebstähle erfüllt und daß sie dabei unter den Voraussetzungen des Rückfalles gehandelt hat.

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Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) der Angeklagten gehört hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte die Tochter eines Trinkers und hat selbst die Hilfsschule besucht. Im Jahre 1962 ist bereits einmal im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Damals hatte ein Sachverständiger bekundet, daß bei der Angeklagten "ein ausgeprägter Schwachsinn vom Grad einer Debilität" bestehe und daß sie "außerdem psychopathische Züge" aufweise; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien bei ihr daher gegeben. Ein anderer Sachverständiger ist in einem weiteren Strafverfahren, in welchem am 9. Mai 1966 die Hauptverhandlung stattgefunden hat, zu demselben Ergebnis gelangt. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht den nervenärztlichen Sachverständigen, dessen Ladung zur Hauptverhandlung es selbst angeordnet hatte, in dieser hören müssen. Die Möglichkeit, daß sich in der seit Frühjahr 1966 verstrichenen Zeit der Schwachsinn der Angeklagten weiter verstärkt hat und daß ihre psychopathischen Züge möglicherweise zugenommen haben, so daß die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten nunmehr ganz entfallen sein kann (§ 51 Abs. 1 StGB), läßt sich nicht von vornherein mit Sicherheit ausschließen. Andererseits hätte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnen dürfen, ohne zuvor in der Haupt-

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verhandlung einen Arzt als Sachverständigen über

den geistigen und körperlichen Zustand der Angeklagten vernommen zu haben (§ 246 a Abs. 1 Satz 1 StPO); die Verlesung eines früheren Gutachtens konnte die Vernehmung nicht ersetzen.

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal