Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 01.10.1969 – 4 StR 370/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ı sta 310/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Transportarbeiter Ernst Wilhelm KUED aus Zu
GEB, iort geboren an ED 1916,
wegen Unzucht wit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsschrift 1äßt
aber klar erkennen, daß der Angeklagte gegen den Schuldsprueh
nichts einwenden will und sich nur durch die Höhe der nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe beschwert fühlt.
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.
Zwar kann nichts gegen die Auffassung des Landgerichts eingewendet werden, daß der Angeklagte "ungewöhnlich massive und in besonderem Maße abscheuliche Einwirkungen" auf den Körper seines kindlichen Opfers vorgenommen habe und daß seine Tat schwer wiege. Das Landgericht hat auch dem Ange-
klagten die Strafminderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten und betont, daß es den sich aus der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ergebenden Möglichkeiten "weitgehend Berücksichtigung" gegeben habe. Es ist aber höchst zweifelhaft, ob wirklich die Verhängung einer 1 1/2 - jährigen Gefängnisstrafe - des Zwölffachen der gemäß § 176 Abs. 2,
8 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zulässigen Mindeststrafe - "notwendig" und auch nur dazu geeignet ist, einem 52 Jahre alten Angeklagten, der sich bisher straffrei geführt hat, nunmehr aber an einem "Persönlichkeitszerfall" als Folge einer "schleichend beginnenden Mangelernährung des Gehirns" leidet (UA S. 7), "die nötige innere Festigkeit zu geben und ihm zu helfen, derartigen Fehleinstellungen zu steuern" (UA S. 8).
Sollte das Landgericht auf Grund seiner neuen Verhandlung eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angemessen erachten, so wird es die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des.§ 23 StGB zu beachten haben.
Sanders | Börtzler. \ Mayr Spiegel Hürxthal