Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 26.09.1969 – 5 StR 504/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2098: 019-
5 StR_504/69
F
“0 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maurermeister und Oberpolier
Friedrich D EEE =u> SCHERE, geboren an ED 915 ir u,
wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
-2-
Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtehofs hat nach Anhörung des Generaltundesanwalts in der Sitzung vom 26.September 1969 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: \ u
‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Göttingen vom 7.März 1969 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamrer des Tandgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
Gründe§
Die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des als Rauschtat angenommenen Tötungsverbrechens stehen zu den Gründen, aus denen das Landgericht zuvor die Anwendung des § 212 St&@B abgelehnt hat, in unlösbarem Widerspruch. Nach UA S.20 konnte dem Angeklagten der Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden, weil ihm nicht zu widerleger. war, daß er mit dem Griff an den Hals seiner Geliebten nur die Eindämmung ihrer Schimpfkanonade erstrebte. Auf UA S.22/23 heißt es dagegen, sein natürlicher Wille sei nicht nur auf Körperverletzung, sondern auf Tötung des Opfers gerichtet gewesen. Beides ist miteinander nicht zu vereinen, Wenn der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seinem Würgegriff nur die Schimpfkanonade der Getöteten hat eindämmen wollen, könnte als mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 330a StGB nur fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Betracht kommen.
- 3.
Der dargelegte Rechtsfehler in der Beurteilung der Rauschtat nötigt dazu,. das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern vollen Umfangs aufzuheben (BGHSt 14, 114).
Sarstedt Schmidt Siemer
Schnitt Herrmann