Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 26.09.1969 – 5 StR 474/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_474/69
m——
=. BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den N Ir aus AB Kreis R geboren am 1947 in RD, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Autoschlosser Detlef W aus , geboren an 947 in Kreis
3, den Klempnerhelfer r KB zu: Tr.
dort geboren am 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
1.
-2—-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach " Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.September 1969 einstimmig beschlossen:
Das Urteil der Jugendstrafkammer des Landgerichts in Hannover vom 15.April 1969 wird
a) auf die Revision des Angeklagten Kram:
soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch
in:den Fällen II/3 und II/5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und im
Maßregelausspruch nach §§ 42 un, n StGB,
b) auf die Revision des Angeklagten Vggn . in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten oo. mit den dazugehörigen Feststellungen nach 8 349 Abs.4 StPO aufgehoben, soweit sie nicht. die: Rückfallvoraussetzungen des § 244- StGB betreffen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
Kr. Weg sowie die Revision des
Angeklagten Kap Werden gemäß dem Antrage.- des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen...
Der Angeklagte Kfp träst die Kosten seines Rechtsmittels.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten
Kran und ver zu entscheiden hat.
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Gründe§
1. Soweit der Angeklagte Kr das Urteil angefochten hat (Fälle II/3 und II/5 der Urteilsgründe), konnten die Einzelstrafen nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht nunmehr auf § 27b in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGB1.I, 645,680) eingehen muß. Damit konnte auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand haben. Dasselbe gilt für den Maßregelausspruch nach §§ 42 m,n StGB, über den sich in den Urteilsgründen nichts findet.
2. Die gegen den Angeklagten Ve in den Fällen II/1 und 11/2 verhängten Einzelstrafen mußten aufgehoben werden, weil § 244 Abs.2 StGB durch das 1.StrRG gemildert worden ist (BGBl1.I, 645,682). Die Einzelstrafe im Falle II/3 konnte im Hinblick auf § 27b StGB in der zu 1. bezeichneten Fassung nicht bestehenbleiben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. \
3. Die.weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten und die Revision des Angeklagten Kg sinä offensichtlich unbegründet.
4. Für die Verhandlung über die Strafen empfiehlt
s sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen (mn Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch ür die Rückfallvoraussetzungen des § 244 Abs.1 StGB.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schnitt Herrmann