Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 18.09.1969 – 2 StR 352/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2080 051 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 352/69 BESCHLUSS Ra

in der Strafsache

gegen

den Kunstmaler Karl-Heinz N EB zus KB geboren

am E95 in OCEEEEED, zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

80

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

30. April 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Am 18. Februar 1968 beging der Angeklagte den hier abgeurteilten versuchten schweren Rückfalldiebstahl. Am 20. Februar 1968 wurde er vom Amtsgericht - Schöffengericht - in Kassel - 3 Ms 9/68 StA Kassel - wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die am Tage des Urteils in der anhängigen Sache noch nicht voll verbüßt war. Am 25. Februar 1968 beging er den hier abgeurteilten vollendeten schweren Rückfalldiebstahl. Der Gesamtstrafausspruch muß aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht die wegen Vollrausches verhängte Strafe nicht herangezogen hat. Gemäß § 79 StGB hätte aus den wegen des Diebstahlsversuchs und des Vollrausches ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, während die wegen des vollendeten Diebstahls verwirkte Strafe selbständig zu bleiben hatte. Es kann nicht mit Sicher-

NV

heit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafbildung benachteiligt worden ist. Bei der neuen Gesanmtstrafbildung ist § 358

Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. BGHSt 12, 94).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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