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BGH Urteil vom 16.09.1969 – 5 StR 352/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_552/69

"#2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Karl-Heinz Ri EEE.

ohne festen Wohnsitz,

geboren am END 1954 ir um,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges i.R.

-?2-

Der 5.Strafsenat den Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung \ vom 16.September 1969, an der * teilgenommen haben:

Senatspräsident Pro£f.Dr. Sarstedt - als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt . Bundesrichter : Herrmann als'beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED .. „in.der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

“ Justizhauptsekretär EEE

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt :

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Hannover vom 17. Februar 1969 aufgehoben, soweit die Strafkamner die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die angeordnete Maßnahme entfällt.

‘Die weitergehende Revision wird verworfen.

. Die Kosten.der Revision einschließlich der Auslagen des Gerichts und. der notwendigen Auslagen des . u Angeklagten. fallen je zur Hälfte:der landeskasse .. und dem Angeklagten zur last... un

- .- Von Rechts wegen -—. ...: r.:

—_ 3.—

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und nach § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.

. Das Rechtsmittel ist nach einhelliger Auffassung des Senates offensichtlich unbegründet, soweit es. den Schuldspruch und die Verhängung der Gefängnisstrafe angreift.

Die auf § 42 b StGB gestützte Anordnung | hat dagegen aus sachlichen Gründen keinen Bestand.

Das Urteii legt zwar in rechtlich einwanäfreier Weise dar, daß der an den Folgen einer Schädelverletzung und an chronischer Trunksucht leidende Angeklagte den fortgesetzten Betrug, der Gegenstand des Verfahrens ist, im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) begangen hat, daß weitere. Betrugstaten des Angeklagten zu erwarten sinä und daß eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nicht geeignet ist, sie zu verhindern. S 2b StGB setzt aber außerdem voraus, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Es müssen nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sein. Das trifft hier nicht zu. .

Der Angeklagte ist zwar. schon zwölfmal wegen Betruges — darunter zweimal wegen eines im Vollrausch verübten Betruges - bestraft worden. Sämtliche früheren Betrugstaten waren aber ebenso wie die acht Einzelakte der neuen Tat im wesentlichen Zechprellereien, bei denen der Angeklagte die Gastwirte jeweils nur um geringe Geldbeträge schädigte. Die Zechen betrugen bei den Einzelakten der neuen Tat 3,00 - 9,50 - 2,00 - 2,00 - 10,50 - 4,50 -— 2,50 und 18,70 DM. Dabei hat die Strafkamner

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zu Recht bei eihem Einzelakt Beträge von 14,30 DM für eine übernächtung- und 6,00 DM für ein Ferngespräch nicht berüc!-- . sichtigt, weil das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht symptomatisch ist. Zu den früheren Zechprellereien des :' Angeklagten sagt das Urteil, daß die Zechen dieselbe Höhe hatten wie bei den Einzelakten der neuen Tat. :Solche Taten sind im allgemeinen und auch hier nur als bloße Belästigungen zu ’bewerten, bei denen eine so einschneidende Maßnahme, wie.däe ‘Unterbringung in .einer Heil- oder Pflegeanstalt, zur Bedeutung der von dem Angeklagten zu: erwartenden Taten außer Verhältnis steht.

An dieser Beurteilung ändert nichts, daß die neue Tat und ein Teil der früheren Taten des Angeklagten Rückfallbetrügereien waren, für die § 264 StGB als Regelstrafe Zuchthaus bis. zu 10 Jahren und bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten androht. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die Vielzahl der zu erwartenden Taten. Entscheidend ist das Gewicht des Vermögensverlustes, der den einzelnen Gastwirten droht.

Die Strafkammer hat nun allerdings die Anwendung des § 42 8 StGB auch damit begründet, daß der Angeklagte selbst zugegeben hat, er neige nach dem Genuß alkoholischer Getränize dazu, Runden für andere Gäste zu spendieren, und daß hiernach die zu erwartenden Zechen wesentlich höher ausfallen können. Dies findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Danach hat der Angeklagte nur bei einem Einzelakt der neuen Tat Runden für andere Gäste spendiert. Die Zeche betrug in diesem Falle lediglich 9,50 DM; bei einem zweiten Einzelakt wollte er eine Runde für mehrere Gäste ausgeben. Hierzu kam es nicht, weil der Gastwirt das Verhalten des Angeklagten merkwürdig fand und zunächst die Bezahlung der bereits geschuldeten Zeche von 2,00 DM ver- - langte, die der Angeklagte nicht zahlen konnte.

a ee

5.

.. Die Entscheidung BGH NJW 1967 5.297, auf die sich das

. Landgericht beruft, steht der hier vertretenen Rechtsan-

sicht nicht entgegen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Dort hatte. der Angeklagte außer Zechprellereien Betrugstaten zum Nachteil von Taxifahrern begangen.

Daß eine neue. Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen würde, hält der Senat für ausgeschlossen. °. u

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Herrmann