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BGH Beschluss vom 10.09.1969 – 2 StR 338/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 338/69 BESCHLUSS AO 9.

in der Strafsache

gegen

den Omnibusunternehmer Bruno BB :.: SCHE, geboren am EEE 925 ir am ,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr

und einem Monat Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie eine Pistole eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen

den Schuldspruch wegen Führens einer Schußwaffe richtet. Im übrigen hat sie dagegen mit der Rüge einer Verletzung

der Aufklärungspflicht Erfolg.

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Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte seine Ehefrau, um ihr einen "Denkzettel zu verpassen", vorsätzlich durch einen Pistolenschuß verletzt habe, der sie am rechten Unterarm traf und Oberarm und Leib durchschlug. Seine Einlassung, daß sich der Schuß bei einem Handgemenge versehentlich gelöst habe, hat die Strafkammer u.a. deshalb als widerlegt angesehen, "weil nach dem Gutachten des Bundeskriminalamtes, dem sich die Kammer anschließt, der Schuß wegen Fehlens von Schmauchspuren aus einer Entfernung von mindestens 60 cm abgegeben worden sein muß".

Nach diesem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 4. Juli 1968 (Bl. 160 f d.A.) hat der Sachverständige indessen aus dem Fehlen von Schmauchspuren (Ablagerungen verbrannten Pulvers) keine Schlüsse gezogen. Hingegen ist er wegen des Fehlens auswertbarer Bleispuren durch einen Vergleich der "Tatspur Abb. 7", also der Spuren an der Jacke der Verletzten, mit dem durch Probeschüsse erzielten Ergebnis zu der Auffassung gelangt, daß der Tatschuß wahrscheinlich nicht unter 60 cm, aber auch nicht wesentlich darüber abgefeuert worden sei (Bl. 8 des Gutachtens). Die Entfernungsangabe bezieht sich danach auf den Körper und nicht den Arm der Verletzten, so daß sie mit der Einlassung des Angeklagten nicht unvereinbar ist. Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, daß die Strafkammer das Gutachten nicht ohne persönliche Anhörung des Sachverständigen in der Weise, wie es geschehen ist, zum Nachteil des Angeklagten hätte verwerten dürfen.

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Auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil beruhen. Mitaufzuheben ist die für das Vergehen nach dem Waffengesetz ausgesprochene Einzelstrafe, da sie in ihrer Höhe dadurch beeinflußt sein kann, daß der Angeklagte auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

Die weiteren - unbegründeten - Rügen geben nur noch Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin Bee nach § 253 StPO zulässig war.

Im übrigen ist zu dem Urteil zu bemerken, daß eine bloße Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGHSt 21,

27).

Über die Einziehung der Pistole ist ebenfalls neu zu entscheiden.

Willms Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten