Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 10.09.1969 – 2 StR 238/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
uf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 238/69 URTEIL 10.9
in der. Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich OD zu: Tem, Krs. Damp, geboren am EEE ı917 in vom,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Januar 1969 wird verworfen. Jedoch fällt im Urteilsspruch das Wort "schwerer" weg.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat von 1954 bis 1961 in einer Vielzahl von Fällen - bis auf die Zeit von Frühjahr 1957 bis November 1958, in der dies seltener vorkam, etwa einmal wöchentlich - den nackten Geschlechtsteil und später auch die nackten Brüste seiner am EB 345 geborenen
Tochter betastet. Im Jahre 1962 hat er ferner mehrfach einen an ED 947 geborenen Freund seines Sohnes im Einverständnis mit dessen Eltern in seine Ferienwohnung mitgenommen und bei diesen Gelegenheiten viermal an dessen nacktem Geschlechtsteil gespielt. Die Strafkanmer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Pällen, im ersten Fall teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und im zweiten Fall in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im zweiten Fall.
Gegen die Verurteilung im ersten Fall bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision selbst macht neben der allgemeinen Sachrüge nur geltend, daß die vor dem 25. 0Oktober 1958 liegenden Verfehlungen des Angeklagten, soweit sie auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, verjährt seien, weil die erste richterliche Handlung - Anordnung, die Anklage zuzustellen —- am 24. Oktober 1968 vorgenommen worden ist (§ 67 Abs. 1 Halbsatz 3 StGB). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, denn bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit dem letzten Handlungsteil (BGHSt 1, 84, 91).
Im zweiten Fall tragen die Feststellungen ebenfalls die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Wenn der Angeklagte den Jungen im Einverständnis mit den Eltern in die Ferienwohnung mitnahm, so war dieser ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut; denn der Angeklagte war, solange sich der Junge bei ihm befand,
selbstverständlich für dessen Lebensführung verantwortlich. Einer ausdrücklichen Übertragung der Verantwortung durch die Eltern bedurfte es nicht. Nicht bestehen bleiben kann hingegen die Verurteilung auch wegen schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen. Die §§ 175 und 175 a StGB sind mit dem 1. September 1969 durch die neu gefaßte Vorschrift des § 175 StGB ersetzt worden (vgl. Art. I Nr. 52 in Verbindung mit Art. 106 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - 1 StrRG - vom 25. Juni 1969
- BGBl I S. 645 -). Danach stellt sich das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt gleichgeschlechtlicher Unzucht nur noch als Vergehen dar (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F ). Die Strafverfolgung ist insoweit nicht verjährt
(vgl. Art. 94 des 1. StrRG@). Der Senat hat daher den Schuld-
spruch durch Streichung des Wortes "schwerer" geändert
(§ 354 a StPO). Das ist jedoch auf die Strafe, die der Bestimmung des § 174 StGB entnommen worden ist und die dort vorgeschriebene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis nur um zwei Monate übersteigt, ohne Einfluß.
willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten