Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.09.1969 – 5 StR 405/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rudolf WED :.: rem geboren am EEE 1315 in LU,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 5.Strafsenat das..Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt” . u . als Vorsitzender, j _ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer: . nd. Bundesrichter. Schmitt -Bundesrichter Herrmann .. als beisitzende Richter,
. Bundesanwalt Dr ED
als’Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE 2. 02
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt ‚Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des'Landgerichts in Berlin vom 15. April. 1969 wird verworfen. ’
‚Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der u "notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der . Landeskasse auferlegt. _
"= Von. Rechts wegen -
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G rü nde
‚Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Ihre sachlichrechtlichen Angriffe richten sich gegen die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.
li. Er macht zutreffend geltend:
"Unzuchtshandlungen mit Määchen unter 14 Jahren und Jungen unter 18 Jahren, wie sie der Angeklagte begangen hat ....., bleiben auch nach Inkrafttreten der durch das Erste Gesetz zur Refom des Strafrechts (1. StrRG vom 25.Juni 1969 - BGB1,I ‚645) eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuches strafbar. Die Vor-. schrift des § 176 Abs.1 Nr,3 StGB gilt unverändert weiter. Unzucht eines über 18 Jahre alten Täters mit einem Mann unter: 21 Jahren wird auch nach § 175 Abs.1 Nr.1 StGB in der vom 1.September 1969 bis zum 31.März 1970 geltenden Übergangsfassung mit Gefängnis bestraft (BGB1.1969 I,645,680,681)".
Hinzugefügt sei, daß die Strafschärfung nach § 20a StGB noch zulässig ist (BGBl. aa0).
2. Der Senat vermag dem Generalbundesanwalt jedoch nicht zu folgen, soweit dieser sich die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat.
Auch hier - wie im Falle 5 StR 318/69, den der Senat am 26.August 1969 entschieden hat -— beruft sich die Beschwerdeführerin mit Unrecht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Revision angeführten Entscheidungen (auch BGH NJW 1968,997,998 und 5 StR 105/64 vom 28.April 1964) heben vor allem darauf ab, ob nach der Überzeugung des Tatrichters mildere Mittel vorhanden waren, um zukünftige erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu verhindern. In BGH NJW 1968,997,998 hatte die Strafkamner
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gesagt, sie wolle "dem Angeklagten noch eine Chance geben", obwohl dieser "mit großer Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden werde"; sie "hoffe", "daß er durch die Verbüßung der hohen Zuchthausstrafe noch verändert werden könne". Der Tatrichter hatte also an sich die Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung bejaht,. aus seinen Feststellungen aber nicht die gebotenen Folgerungen gezogen.
Hier ist es anders, Wie die Revision übersieht, stellt das Landgericht ausdrücklich fest, "vorerst dürften noch andere Maßnahmen ausreichenden Schutz vor diesem Angeklagten verbürgen", auch sei der Angeklagte "offenbar ernsthaft entschlossen", bei diesen "Schutzmaßnahmen" zu helfen. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Entscheidung demnach nicht von einer "unsicheren Erwartung oder Hoffnung" leiten lassen, sondern die begründete Erwartung gewonnen, der Angeklagte werde während des Strafvollzuges die von ihm ausgehende Gefahr erfolgreich beseitigen lassen.
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob einem solchen Versprechen eines Angeklagten zu glauben ist, kann nur der Tatrichter beurteilen. Auch verstößt es nicht gegen uneingeschränkt geltende Erfahrungssätze, daß er die versprochene Behandlung als erfolgversprechend angesehen hat.
Barstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann