Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 26.08.1969 – 5 StR 318/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

%.8BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Volker S WW :.: zu dort geboren an m 1955,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Männern

-2_.

Der 5.Strafsenat des.:Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter. Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Bunde sanwalt Dr EEE ‘bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB ..: EB

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär in

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. ‚März 1969 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen. :

- Von Rechts wegen =.

-3-

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen nur dagegen, daß der Tatrichter davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Es greift nicht dürch.

Die Strafkammer ist "zu der Überzeugung gelangt", der im Augenblick noch gefährliche Angeklagte habe den "ernsten Vorsatz", seinen "abartigen Sexualtrieb während und nach der Strafhaft medikamentös behandeln zu lassen" (UA S.13); deshalb erfordere die öffentliche Sicherheit nach der Strafverbüßung die Sicherungsverwahrung nicht mehr.

Das ist hier - bei diesem noch verhältnismäßig jungen Angeklagten - mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn auch die Möglichkeit nicht auszuschließen’ ist, daß der Angeklagte später von seinem (ernstlichen) Wunsch abrückt, so hat der Tatrichter einen solchen Gesinnungswechsel ersichtlich als wenig wahrscheinlich, die hierin liegende Ungewißheit also als zu gering angesehen, um ihr bei der Vorhersage des zukünftigen Verhaltens des Angeklagten wesentliche Bedeutung beimessen zu können. Darin ist kein rechtlich erheblicher Ermessensmangel zu finden. Denn die Beurteilung eines ‚Angeklagten obliegt in erster Linie dem Tatrichter, der allein entscheiden kann, ob der Zusicherung eines Angeklagten zu glauben ist. Dies hier um so mehr, als es nicht um das weitgehende Versprechen geht, sich entmannen zu lassen, sondern lediglich um die Bereitschaft, Medikamente einzunehmen. Auf die von der Bundesanwaltschaft angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt es daher nicht an, abgesehen davon, daß auch sie den Wert der Zusicherungen eines Angeklagten nicht selbst, sondern auf Grund der Feststellungen des Tatrichters beurteilen.

- 4 -

Weiterhin stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß "eine gezielte Behandlung" dieses Angeklagten Erfolg verspricht (UA S.12). Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es im Urteil nicht.

Haltlos ist die bloße Behauptung der Revision, der "Nabartige Sexualtrieb" des Angeklagten könne durch Medikaments nicht (günstig) beeinflußt werden. Einen uneingeschränkt geltenden Erfahrungssatz solchen Inhalts gibt es nicht. Deshalb ist die entgegenstehende Feststellung, die das Landgericht übrigens nach Anhörung eines Sachverständigen getroffen hat, im Revisionsrechtszuge unangreifbar.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann