Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 09.09.1969 – 1 StR 387/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
y ser 381/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
äen Baumaschinisten Karl K EEE zus H@W Saale,
dort geboren an 335, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Mai 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) im Fall II 4 (Zeitler),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Im Fall Zeitler (S. 6-7, 16-17 UA) reicht die kurze Darlegung, es habe auch insoweit kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB vorgelegen, nicht aus. Es ist nach den Feststellungen nicht ganz ausgeschlossen, daß der Angeklagte von dem Kind abließ, weil dieses ihn darum bat, ohne daß er an der Vollendung seines Vorhabens durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war.
Es kann zwar auch sein, daß er nicht von dem Versuch der Gewaltunzucht und der versuchten Unzucht Abstand nahm, sondern
nur aufhörte, dem Kind den Mund zuzuhalten, und daß das Mädchen eine günstige Gelegenheit zur Flucht ergriff. Indes sind die Feststellungen insoweit nicht ganz eindeutig (§ 349 Abs. 4 StPO).- Wegen der künftigen Fassung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. das 1. StrRGes. (BGBl. 1969 I, 654, 680).
II. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die anderen Strafen werden durch die Aufhebung zu I nicht berührt.
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