Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 02.09.1969 – 5 StR 354/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“® BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen die frühere kaufmännische Angestellte Helene 1 u»
geborene Sg geschiedene KW aus Du, geboren am EB 1925 in Grummendorf Kreis Zum,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt :. als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt aEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin b :.:
‚als Verteidigerin,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das
. Urteil des Landgerichts in Berlin vom
27.März 1969 samt den Feststellungen in ° allen Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung. wird die Sache an- --
eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat, —- Von Rechts wegen - .
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in Tateirhsit mit Urkunden-
fälschung verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren unä rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zun Teil Erfolg; es führt
zur Aufhebung der Strafaussprücha.-
I. Die Verfahnrensbeschwerden .
1. Eine Verletzung des § 338 Nr.6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil nur die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit unter die genannte Bestiiimung fällt (vgl. BGHSt 10,202,206/207}.
2. Ob ein Verstoß gegen 88 73, 74 StPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Verstoß gegen diese Bestimmungen zu bejahen wäre, könnte das Urteil in den Schuldsprüchen nicht darauf beruhen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Angeklagte zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs.1:. StGB sein könnte. In Frage käme allenfalls eine verminderte Zurechnungs-- fähigkeit nach Maßgabe des § 51 Abs.2 StGB. Sie könnte nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafaussprüche müssen jedoch ohnehin auf die Sachrüge aufge-
hoben werden.
-A-
3. Die von. der Revision beanstandete Ablehnung des Beweisamtrages auf Anhörung mehrerer früherer Arbeitgeber der Angeklagten bezieht sich ebenfalls nur auf die Strafaussprüche; diese Rüge bedarf daher ebenfalls keiner '
Entscheidung.
4. Was sonst mit der Verfahrensrüge geltend gemacht worden ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet oder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.
II. Die Sachrüge
1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zu den Schuldsprüchen ergeben, sie werden auch von der Revision nicht behauptet.
2. Dagegen bemängelt die Revision mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dartun will, die Angeklagte sei eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin. Das Landgericht stützt sich ersichtlich auf § 20a Abs.1 StGB. Das Urteil enthält aber keine genügende "Gesamtwürdigung" im Sinne dieser Bestimmung. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Taten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin kennzeichnen. Das wiederum erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten (vel. hierzu BGH MDR 1957, 562/563; BGHSt 20, 263 ff). Die Urteilsgründe enthalten aber eine ausreichende Schilderung
des Tatherganges - wie die Revision zutreffend vorgetragen hat - nur hinsichtlich der Verurteilung vom 3.Mai 1962..
Das ist nicht ausreichend. Die Verurteilung "als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin" betrifft sämtliche Strafaussprüche. Diese waren daher aufzuheben. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu den Schuldsprüchen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden. |
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt ‚Herrmann.