Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 06.08.1969 – 4 StR 289/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 044 " BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Putzer Adolf Jose? TED ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren on EEE 1924 in ED, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldsprach wegen Diebstahls und die Feststellung, daß der Angeklagte diese Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat auch die Revision im einzelnen keine Beanstandungen erhoben.

2. Dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat, bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Die Anwendung des § 20 a StGB betrifft nur die Straffrage (RGSt 68, 385, 388 bis 390; BGH NIW 1951, 893). Im Strafausspruch muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

a) Das Landgericht hat nicht ausdrücklich erklärt, ob es den Absatz 1 oder den Absatz 2 des § 20 a StGB angewendet hat. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch, daß die förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

b) Das Landgericht hat aus den zahlreichen, vom Angeklagten früher begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Diebstählen und aus der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftat geschlossen, daß der Angeklagte einen - angeborenen oder durch Übung erworbenen - Hang zur Begehung von Diebstählen besitzt. Dagegen und somit gegen die Feststellung,

nn

daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Angeklagte den neuen Diebstahl nicht zielbewußt geplant hat, sondern deß es sich um eine reine Gelegenheitstat handelt. Der Hang zum Verbrechen kann aber auch darauf beruhen, daß der Täter willensschwach ist und daß er aus innerer Haltlosigkeit, besonders wenn er im Übermaß Alkohol getrunken hat, dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann. In einem solchen Fall kann auch eine reine Gelegenheitstat eines infolge des Alkoholgenusses nur vermindert zurechnungsfähigen (§ 51 Abs. 2 StGB) Täters als kennzeichnend für einen Gewohnheitsverbrecher angesehen werden (RGSt 73, 44, 46; BGH LM Nrn. 14 a und 16 zu

§ 20 a StGB).

c) Rechtsirrig sind jedoch die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat.

Zur Anwendung der Strafschärfung gemäß § 20 a StGB kenn nur eine (oder mehrere) jetzt zur Aburteilung stehende Straftat führen, die (oder jedenfalls deren Gesamtheit) von "erheblicher Schwere" ist (BGHSt 1, 95, 99 ff) und daher eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens in sich schließt. In der vorliegenden Sache ist nur über die Bestrafung einer einzigen Tat zu befinden, bei der der Angeklagte lediglich einen Damenknirps und eine Tüte Bonbons entwendet hat. Die strafschärfende Vorschrift des § 20 a StGB darf nur auf Fälle von einigem Gewicht angewendet werden; eine ganz geringfügige, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangene Diebstahlstat kann schon nach der Vorschrift des § 244 StGB angemessen geahndet werden. Der Angeklagte hat in der Zeit nach Verbüßung seiner letzten Strafe, wenn er auch keine feste Unterkunft und keine

feste Arbeitsstelle hatte, an vier bis fünf Tagen wöchentlich gearbeitet und dabei die für seinen bescheidenen Lebensunterhalt erforderlichen Beträge verdient. Zwar können auch kleinere Betrügereien oder kleinere Diebstähle eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeuten. Das setzt aber voraus, daß der Täter diese an sich wenig bedeutungsvollen Taten, die jetzt zur Aburteilung stehen, "in rascher Folge begangen" hat (BGH NJW 1968, 1484 mit weiteren Hinweisen). Eine einzige, für sich allein betrachtet den Rechtsfrieden nur wenig beeinträchtigende Straftat, die

der Täter nach einige Monate dauernder straffreier Führung seit seiner letzten Strafverbüßung als eine reine Gelegenheitstat begangen hat, kann den Täter, auch wenn er die

Tat gewohnheitsmäßig ausgeführt hat, nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen.

dä) Das Landgericht hat ausdrücklich die Strafe, die es sonst für angemessen gehalten hätte, gemäß § 20 a StGB "noch verschärft". Die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ist somit von der Anwendung des § 20 a StGB beeinflußt.

Über die Straffrage wird daher das Landgericht neu zu befinden haben. Der Senat hält insoweit folgende Hinweise für angebracht:

Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht die Frage des Vorliegens mildernder Umstände Überhaupt nicht zu prüfen brauchen; denn für eine gemäß § 20 a Abs. 1 StGB zu bestrafende Tat ist die Zubilligung mildernder Umstände gesetzlich nicht vorgesehen.

Hat der Angeklagte die Tat im Zustand der erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB)

begangen, so Kann die Strafe, selbst wenn die Strafschärfung gemäß § 20 a StGB eintritt, nach Versuchsgrundsätzen gemildert werden. In diesem Falle beträgt die gesetzliche Mindeststrafe -von der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen - nur drei Monate Zuchthaus, die gemäß § 21 StGB umzurechnen sind.

e) Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Nebenentscheidungen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht). Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel