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BGH Urteil vom 23.07.1969 – 2 StR 151/69

2. Strafsenat

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IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 151/69 URTEIL 127

in der Strafsache

gegen

den Chemiker Herbert 5 ED zus Te, geboren am EEED 1912 in EEE Kr=. WERD

(Schlesien),

wegen unbefugten Führens eines akad. Grades

A

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Meyer

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEM «u: GREEN

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. November 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte strebte im Jahre 1936 bei der Universität Breslau seine Promotion zum Doktor der Chemie

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an. Doch gelangten seine Bemühungen nicht über die Einreichung einer Dissertation hinaus, weil Prof. Dr. E- «BD. der "Doktorvater" des Angeklagten, aus politischen und rassischen Gründen von der Lehrtätigkeit ausgeschlossen war und deshalb die mündliche Prüfung nicht mehr abnehmen konnte. Gleichwohl führte der Angeklagte seit 1945 den Doktortitel, wobei er in einer Stellenbewerbung behauptete, im März 1936 mit einer volkswirtschaftlichen Arbeit promoviert zu haben. Er wurde deshalb am 27. August 1951 vom Schöffengericht Berlin-Tiergarten wegen unbefugter Führung des Doktortitels auf sein Geständnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Als er in der Folge - mindestens seit 1956 - trotzdem weiterhin den Doktortitel führte, kam es im Jahre 1960 zu einem neuen Strafverfahren vor dem Amtsgericht in Köln. Hier rückte der Angeklagte von seinem früheren Geständnis ab und behauptete, daß ihm der Doktorgrad tatsächlich verliehen, die in Verlust geratene Promotionsurkunde jedoch erst 1944 ausgehändigt worden sei. Er legte dem Schöffengericht eine Bescheinigung des Rektors der polnischen Universität in Breslau vom 25. Juli 1960 vor, in der gesagt war, daß er auf Grund der angenommenen chemischen Dissertation aus dem Jahre 1936 "den Grad eines Doktors der Philosophie auf dem Gebiete der Chemie" erhalten habe. Das Schöffengericht in Köln sprach ihn darauf frei. Es betrachtete es als nicht widerlegt, daß der Angeklagte entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich im Jahre 1944 eine Promotionsurkunde erhalten habe, und hielt ihm einen Verbotsirrtum zugute, soweit

er den Titel geführt habe, ohne ein wirksames Besitzzeugnis in Händen zu haben. Der Angeklagte bediente

sich auch in der Folgezeit des Doktertitels. Dies führ- ‚te jetzt zu seiner Verurteilung durch das Landgericht

y

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in Darmstadt, das gegen ihn wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl I 985) auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannte und diese Strafe. zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht hielt sich dabei an das frühere Geständnis des Angeklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten und

maß der Bescheinigung der polnischen Universität Breslau und einer Mitteilung des Hessischen Kultusministers,

daß diese ein zur Titelführung bereahtigendes Besitzzeugnis im Sinne der DVO vom 21. Juli 1939 (RGBl I 1326) darstelle, keine sachliche Bedeutung bei.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Rechtsanwalt Lo, der den Angeklagten im Jahre 1951 vor dem Schöffengericht Berlin-Tiergarten verteidigt hatte, sollte auf Verlangen des Angeklagten als Zeuge über die Gründe gehört werden, welche diesen damals zu seinem Geständnis veranlaßt hatten. Das scheiterte daran, daß Rechtsanwalt Leilinzwischen verstorben war. Die Folgerungen, welche die Revision hieraus für die Beweiswürdigung ziehen will, sind verfehlt; der Würdigung der verbleibenden Beweismittel werden durch einen solchen Wegfall keine Schranken gesetzt. Warum die Strafkammer in diesem Zusammenhang ihrer Aufklärungspflieht nicht genügt haben soll, ist unerfindlich.

2. Was die Revision unter Anführung der §§ 261, 267 und 338 Nr. 8 StPO vorbringt, enthält keine zulässige Verfahrensrüge, sondern im wesentlichen nur — auch im

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Rahmen der Sachbeschwerde — unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die in den Akten eines

in Braunschweig gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens vorhandene Urkunde mit der eidesstattlichen Erklärung eines ehemaligen Regierungssekretärs aus dem Jahre 1947 durfte nebst dem Schriftsatz des damaligen Verteidigers des Angeklagten zum Beweise dafür verlesen werden, daß der Angeklagte diese Urkunde damals vorgelegt hatte, um mit ihr seine Berechtigung zur Führung des Doktortitels nachzuweisen. Das war ein zulässiger Urkundenbeweis. Von den beigezogenen Akten über ein Parteigerichtsverfahren gegen den Zeugen

Dr. Ref teilt das angefochtene Urteil auf S. 5 UA nur die Beschriftung des Aktendeckels mit. Inwiefern hieraus eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten abgeleitet werden könnte, ist unerfindlich.

3. Zur Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer kann auf BGHSt 9, 367 verwiesen werden.

II. Zur Sachrüge

Das Verbringen der Revision zur Sachrüge geht durchweg fehl. Der Schuldspruch wird von den widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts getragen. Dieses hat mit Recht in der Bescheinigung des Rektors der polnischen Universität Breslau keine Verleihung des Doktorgrades, sondern nur eine Auskunft über die angebliche frühere Verleihung durch die deutsche Universitätsbehörde gesehen. Die formale Anerkennung dieser vom Angeklagten beschafften Bescheinigung als. Besitzzeugnis im Sinne von Nr. 1 der 1. DVO vom 21. Juli 1958

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kann das Fehlen der dort an erster Stelle genannten sachlichen Voraussetzung für das Führen eines akademischen Grades, nämlich seiner ordnungsgemäßen Verleihung durch die dazu befugte Stelle, nicht ersetzen, Hierauf im Sinne eines möglichen Verbotsirrtums des Angeklagten besonders einzugehen, hatte die Strafkanmmer angesichts der Feststellung, daß eine solche Verleihung nie stattgefunden hatte, keinen Anlaß. Da auch zum Strafausspruch kein sachlicher Mangel erkennbar ist, muß die Revision verworfen werden.

Baldus Willms Meyer

Müller Baumgarten