Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.07.1969 – 2 StR 127/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 121/69 URTEIL 1%
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jakovd s EEE ‚ onne festen Wohnsitz, geboren am ED 935 in u, zur Zeit
in anderer Sache in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem landgericht in Köln vom 8. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Ferner hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, dringt mit der Verfahrensbeschwerde durch.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, sind die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der auf diplomatischem Wege geladenen, aber nicht erschienenen andorranischen Zeugen FE un: DEE ohne Gerichtsbeschluß und nur unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (Unzumitbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung) verlesen worden. Die Verkündung eines Gerichtsbeschlusses mit Gründen gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO soll alle Beteiligten darauf aufmerksam machen, daß eine Beweisaufnahme unter Abweichen vom Grundsatz der persönlichen Vernehmung gemäß § 250 Abs. 1 StPO stattfinden soll. Ferner soll die Bestimmung dahin wirken, daß das Gericht zuvor sorgfältig prüft, ob einer der in § 251 Abs. 1 und 2 StPO genannten Ausnahmegründe gegenwärtig vorliegt. Auf einem Verstoß gegen die Ver-
fahrensvorschrift könnte das Urteil nur dann nicht beruhen, wenn für alle Beteiligten offensichtlich gewesen wäre, daß das Schwurgericht unter den gegebenen Umständen sachgerecht gar kein anderes Verfahren hätte beschließen können. Das war hier jedoch nicht der Fall. Da der Nachweis des Mordversuchs von der Beurteilung eines äußerst schnell und stürmisch verlaufenen Vorgangs abhing und deshalb trotz weiter Entfernung den beiden einzigen Zeugen, die noch dazu in das Geschehen verwickelt gewesen waren, die Reise zum Ort der Hauptverhandlung grundsätzlich zuzumuten war, mußte sich das Schwurgericht gedrängt sehen, auf deren persönlichem Erscheinen zu bestehen. Wenn unter diesen Umständen der Verzicht hierauf ausschließlich mit der Nennung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die rechtliche Bedeutung der Bestimmung, insbesondere der Begriff der Zumutbarkeit, verkannt worden ist (BGHSt 9, 230). Ferner hätte aus denselben Gründen auch die Wehrheitsermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO es erfordert, daß das Schwurgericht zunächst einen nochmaligen Versuch unternahm, die beiden Zeugen zum Erscheinen an Gerichtsstelle zu veranlassen.
Da das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann und deshalb aufzuheben ist, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu werden. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls gerechtfertigt.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei einer gemäß § 251 StPO angeordneten Verlesung nicht Teile der Vernehmungsniederschrift ausgelassen werden dürfen.
Baldus Willms Meyer
Müller Baumgarten