Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 11.07.1969 – 2 StR 226/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 12080 0a;
2 StR 226/69 BESCHLUSS Ar
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugschlosser Armin Adolf T iD
aus VE. zeboren am 940 in AB zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser und Gastwirt Werner Klaus
U riı
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
Die Revision des Angeklagten F U]
gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Januar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten T (EEE wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen, wegen einfachen Diebstahls, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Stra-Benverkehr in einem erschwerten Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und wegen Urkundenfälschung in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Hehlerei in 2 Fällen verurteilt
wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten F : GE erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die vom Angeklagten T EB erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs, da das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den schweren Diebstählen im Rückfall, dem einfachen Diebstahl, dem Verbrechen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Unfallflucht und den Urkundenfälschungen steht (vgl. BGHSt 18, 66, 69). Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Dessen Änderung nötigt jedoch in den davon betroffenen Fällen zur Aufhebung des Strafausspruches. Dabei erschien es angebracht, die übrigen vier Einzelstrafen mitaufzuheben. Auch die Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird neu zu treffen sein.
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