Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.06.1969 – 4 StR 53/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ICE. „128 012
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 53/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen 1. den Schweißer Hans-Hermann W aus BEE. geboren am ED 1959 in zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Schweißer Hans-Jürgen H (EEE =u: TUE , seboren am WED 1940 in Ze, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Be
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsarwalt gu, EEE, für den Angeklagten WE, Rechtsanwalt EP, GEEEEEB für den Angeklagten Hoi. als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reöht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten WED zegen das Urteil des landgerichts Bochum vom
6. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts=- mittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
II. Auf die Revision des Angeklagten HEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom
6. Februar 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das landgericht hat den Angeklagten Wem» als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
wegen Notzucht in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit schwerer Kuppelei, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen versuchter Notzucht in neun Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Kuppelei, in einen Fall mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen schwerer Kuppelei und wegen versuchter schwerer Kuppelei
zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für acht Jahre aberkannt sowie angeordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Den Angeklagten HB Hat das Landgericht wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen,
Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten WEB ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten He nat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten WeEEREEEER
1. Das Landgericht hat die Zeugen St@w, iD TEE» und FE "gemäß S 60 Ziff. 3 StPO" uneidlich vernommen. Der Beschwerdeführer rügt, daß in den Beschlüssen, durch die die uneidliche Vernehmung der Zeugen angeordnet wurde, nicht näher angegeben ist, ob die Zeugen der Täterschaft, der Beteiligung an den den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten, der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig sind. Die Rügen sind unbegründet.
Auf der Aussage des Zeugen PB >Perunt das Urteil gegen den Angeklagten nicht. Dieser Zeuge war von dem Mitangeklagten FG zu seiner Entlastung im Fall Cum benannt worden. Der Angeklagte Waßerfuhr hat den Urteilsgründen zufolge (UA S. 125) den Sachverhalt in diesem Fall zugegeben und DD] als Mittäter bezeichnet,
Bei den anderen drei Zeugen ist der Verdacht der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten so offensichtlich, daß ausnahmsweise der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO zur Begründung der uneidlichen Vernehmung genügte.
Der Zeuge Stgggp (Fall 9, UA Sy 51 ff) ist nach den | eigenen Aussagen des Angeklagten (UA S. 100) mindestens der Beleidigung der Ehefrau des Angeklagten verdächtig, somit der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Notzucht in Tateinheit mit versuchter schwerer Kuppelei.
Dasselbe gilt für den Zeugen Me (Fall 10 vA Ss. 53 f£., 100, 121).
Gegen den Zeugen WM (Fall 6 va Ss. 39 ff., 102, 118) besteht nach dem festgestellten Sachverhalt der Verdacht, zu dem Notzuchtversuch des Angeklagten Waßerfuhr an Frau Kigiie dadurch Beihilfe geleistet zu haben, daß er die Wohnung des Angeklagten verließ und längere Zeit nicht zurückkehrte. Das Landgericht hat diesen sich aufdrängenden Verdacht auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht (UA S. 118).
2. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, durch Vernehmung eines Sachverständigen darüber Beweis zu erheben, daß der Angeklagte "in besonderem Maße alkoholintolerant" sei. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der bisherige Sachverständige habe eingehend zu der Beweisfrage Stellung genommen, ein weiterer Sachverständiger sei nicht notwendig und die Situation bei den einzelnen Tathandlungen könne nicht wiederhergestellt werden. Die Ablehnung verstößt nicht, wie die Revision geltend macht, gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO. Das landgericht hat, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses zweifelsfrei erkennen läßt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache als durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiedenfelä (siehe UA S. 133 ff.) bewiesen erachtet. Dafür, daß einer der Gründe vorgelegen hätte, die nach
§ 244 Abs. 4 StPO den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen rechtfertigen würden, ist kein Anhalt gegeben. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dies im Ablehnungsbeschluß ausdrücklich auszusprechen. Die Revision trägt weder Tatsachen vor, die Zweifel an der Sachkunde des Dr. Wiedenfeld begründen würden, noch ist ersichtlich, daß sein Gutachten Widersprüche enthielt oder auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhte. Auch ist nicht dargetan, daß ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt hätte. Einen Alkoholtest hat Dr. Wiedenfeld nicht deswegen abgelehnt, weil er nicht in der Tage gewesen wäre, ihn durchzuführen, sondern weil er ihnnach seinem sachverständigen Ermessen für zwecklos hielt.
3. Die vom Verteidiger durch die Zeugin Ellen wi»- GEB unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin Te (Fall 7, UA S. 44 ff.) habe dem Angeklagten nach dem Vorkommnis vom &uli 1966 zwei Teakholzfiguren geschenkt, hat das Landgericht als wahr unterstellt und im Urteil (UA S. 46) diese Tatsache ausdrücklich als wahr behandelt. Die Zurück=- weisung des Beweisamtrages verletzte daher nicht § 244 Abs. 3 StPO. Welche Schlüsse aus der unterstellten Tatsache zu ziehen waren, hatte das Landgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, Die Ansicht des Landgerichts, die unterstellte Tatsache spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin I@®: verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
4. Der Verteidiger des Angeklagten hat ferner beantragt, durch einen Sachverständigen Beweis darüber zu erheben, daß nicht mit einem Rückfälligwerden des Angeklagten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei und daß die Voraussetzungen
einer Unterbringung nach § 42 e StGB nicht gegeben seien. Zur Begründung des Antrages hat der Verteidiger ausgeführt, der Sachverständige Dr. Wiedenfeld sei bei seinem Gutachten von einer zu niedrigen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei den Taten ausgegangen; auch sei eine nur fünfstündige Untersuchung des Angeklagten in der Haftanstalt nicht als ausreichend anzusehen. Das landgericht hat den Antrag abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist u.a. ausgeführt, daß die tatsächlichen Behauptungen des Beweisamtrages falsch seien. Der Sachverständige Dr. Wiedenfeld habe "zu sämtlichen erheblichen Momenten des Alkoholgenusses Fragen gestellt"; er habe sein mündliches Gutachten auf Grund mehrtägiger Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattet.
Die gegen die Ablehnung des Beweisamtrages gerichtete Revisionsrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich auf Grund der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß der Sachverständige nicht von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen hinsichtlich der Alkoholmengen, die der Angeklagte vo® den einzelnen Taten zu sich genommen hatte, ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich um eine dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden: kann. Den Umfang der körperlichen Untersuchung und Exploration der zu begutachtenden Person bestimmt der Sachverständige nach seinem sachverständigen und pflichtgemäßen Ermessen. Nur offenbar ungenügende Sorgfalt bei der Untersuchung würde den Vorwurf unzureichender Sachkunde begründen. Dafür ist jedoch hier kein Anhalt gegeben. Eine länger dauernde Untersuchung ist kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Auch die Aufklärungspflichtädrängtechicht:zür Welrnehmung eines weiteren Sachverständigen. '
5. Die Heranschaffung der Filme, deren Beiziehung der Angeklagte in seiner Eingabe an das Landgericht vom 26. November 1967 angeregt hatte, brauchte sich dem Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen. Aus den Bildern allein war nicht zu ersehen, wann sie aufgenommen worden waren,
6. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt weder zum Schuld» noch zum Strafausspruch noch zur Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Nebenentscheidungen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
II. Die Revision des Ang
eklagten H Die Revision hat vollen Erfolg. Das Landgericht hat, nachdem es im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt die Öffentlichkeit ausgeschlossen und wiederhergestellt hatte, am sechsten Verhandlungstag, dem 19. Januar 1968, an dem auch gegen den Angeklagten FlB verhandelt wurde, die Öffentlichkeit "bei der Vernehmung der Zeugin HD wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen". Nach der Vernehmung dieser Zeugin hat es weiterverhandelt, ohne die Öffentlichkeit herzustellen oder einen neuen Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit zu erlassen. Dieses Verfahren verletzte, wie die Revision mit Recht rügt, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.
Das Landgericht hat die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Mi] ausgeschlossen. Eine andere Auslegung des Beschlusses ist nach seinem Wortlaut und nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Gang der Ver-
handlung nicht möglich. Hätte die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Zeugenvernehmung, sondern "bis auf weiteres" ausgeschlossen werden sollen, so wäre der Zusatz "bei der Vernehmung ..." unverständlich. Da somit die Öffentlichkeit nur für einen bestimmt abgegrenzten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen war, mußte sie nach Erledigung dieses Abschnitts entweder wiederhergestellt werden oder es mußte ein neuer Beschluß unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Angabe der Ausschließungsgründe gefaßt werden (BGHSt 7, 218). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Wichtigkeit der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ihre peinlich genaue .: Bfachtung erheischt (BEHSt 2, 56; 7, 218). Die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer niedergelegte Auffassung, mit dem Beschluß sei ein früherer Beschluß über zeitlich unbeschränkten Ausschluß der Öffentlichkeit "wieder in Kraft gesetzt" worden, verkennt, daß frühere Beschlüsse mit der Herstellung der Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos geworden waren und die Öffentlichkeit nur durch einen neuen Beschluß unter !-Bbachtung aller vorgeschriebenen Förmlichkeiten erneut ausgeschlossen werden konnte.
Da somit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Heikenfeld betrifft, ohne weitere Erörterungen aufzuheben.
Bemerkt sei jedoch, daß die Entscheidung des landgerichts, von der öffentlichen Verhandlung sei eine Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung -zu befürchten, vom Revisionsgericht nur beschränkt sachlich nachgeprüft werden kann (RGSt 66, 113). Nur offenbare Willkür oder der Ausschluß der Öffentlichkeit zu Zwecken, die vom Gesetz als
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Ausschlußgrund nicht vorgesehen sind, würde mit Erfolg gerüst werden können. Der Ausschluß für einen bestimmten Verhandlungsabschnitt umfaßt auch Vorgänge, die an sich keine Besorgnis begründen würden, aber mit dem betreffenden Verhandlungsabschnitt zusammenhängen (RGSt 43, 367).
Die zeitweilige Entfernung eines joder mehrerer Angeklag-
ter aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung von Zeugen ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Äußerungen mehrerer Zeuginnen, sie fühlten sich durch die Gegenwart der Angeklagten gehemmt, oder sie würden in ihrer Gegenwart ungern aussagen, konnte das lLandgericht die naheliegende Besorgnis gründen, die Anwesenheit de® Angeklagten werde die Zeuginnen von einer wahren, vor allem vollständigen Aussage abhalten. Diese Annahme kann mit der Revision nicht angegriffen werden (BGHSt 22, 19).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wäre das Urteil nicht zu beanstanden,
Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal