Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 13.06.1969 – 4 StR 193/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2128 604 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U StR 193/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Iandschaftsgärtner Erich DEE sus 1, geboren am EW 1945 in "EEE, Kreis Cm,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

/

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesriehter Dr. Sanders als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal

Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GE in der Verbandlung,

Landgerichtsrat EEE +ei üer Verkündung des Urteilsi 7 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen von 17. Januar 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen, das Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen; es müssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Gericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, daß bestimmte Fragen an den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden seien, greift die Rüge nicht durch. Der Senat ist nicht in der Lage zu prüfen, ob und welche Fragen gestellt worden sind. Mit der Aufklärungsrüge kann daher grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, daß Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend gehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 27, 192).

b) Die weiteren im Rahmen der Verfahrensbeschwerde gemachten Ausführungen der Revision greifen in Wirklichkeit das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht an. Auf sie ist daher im folgenden bei der Behandlung der Sachrüge einzugehen.

2. Die Sachrüge

a) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gegen § 1§ 3 StGB verstoßen, begegnet keinen Bedenken. Die unzüchtige Handlung des Angeklagten konnte nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern (RGSt 73, 90; BGH IM § 1§ 3 StGB Nr. 1). Er hat auch tatsächlich durch sein öffentlich vorgenommenes Onanieren

Ärgernis gegeben. Zwar hatten nach den Feststellungen die in seiner Nähe spielenden Kinder die Bedeutung der Handlung nicht erkannt. Das Gericht konnte aber zu Recht folgern, daß der Zeuge Meyer, der den Vorgang aus seinem Wohnungsfenster beobachtet und sich daraufhin sofort auf die Straße begeben und dort noch die Sperma-Spuren festgestellt hatte, Ärgernis genommen hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch

zu entnehmen, daß er den Angeklagten deswegen bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat.

b) Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend dargetan. Der Angeklagte wußte, daß andere sein Verhalten bemerkten und daß dadurch die Möglichkeit der Erregung von Ärgernis bestand, zumindest nahm er diese Möglichkeit billigend hin (UA S. 6). Sein Schwachsinn hinderte ihn nach den getroffenen Feststellungen nicht, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Lediglich seine Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, war in einem die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Umfang vermindert. Daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts (UA S. 6) nur erheblich vermindert und nicht völlig aufgehoben war, ergibt sich auch aus der im Urteil geäußerten Ansicht, die Strafvollstreckung werde zur "Pestigung" seines Hemmungsvermögens beitragen. Die von der Revision aus der ungenauen Wendung auf UA S. 7, der Angeklagte könne sein Triebleben "nicht steuern", gezogenen Folgerungen haben daher keine Berechtigung. Die Kammer, die vorher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als "mit Sicherheit" nicht vorliegend bezeichnet hat, wollte mit dieser Wendung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ersichtlich nur darstellen, daß wegen der ungenügenden Steuerungsfähigkeit eine Wiederholungsgefahr bestehe.

’6

c) Auch die Strafzumessungserwägungen sowie die Gründe für die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht aus der festgestellten Strafempfindlichkeit des Angeklagten den Schluß gezogen hat, daß angesichts der Wiederholungsgefahr und vor allem angesichts des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten hier nur eine Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe deren Zweck erreichen könne, so ist dies aus Rechtsgründen nicht

angreifbar.

Sanders Börtzler Spiegel Hürxthal Baumgarten