Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 12.06.1969 – 5 StR 659/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

n .

wegen Fremdabtreibung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshpfs. hat. nach Anhörung, und auf Antrag des Generalbundesanwalts. In. der. Sitzung vom. 13. Januar 1970 einstimmig, beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Tun AU virä das Urteil. des Landgerichts. in Flensburg vom 12. Juni 1969, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft, in den $trafaussprüchen nach § 349 Abs.4 StPO mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel

zu entscheiden hat.

Die Revision des Angeklagten SW wird nach 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte SW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

. Die auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen der Angeklagten TiWund AB haben Erfolg. Die Strafen von je drei Monaten Gefängnis konnten nicht bestehenbleiben, weil der Tatrichter nunmehr auf § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art.106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGBl I,645,680) eingehen muß.

Da höhere Strafen nicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs.2 StPO) und. dem Falle keine besondere Bedeutung zukommt, verweist der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurück (§ 354 Abs.3 StPO).

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Ihm wird empfohlen, in “der neuen Verhandlung die Feststellungen, die ‘den rechtskräftigen Schuläsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen iin Urteil: nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt 5 Schmitt “ Börker = Herrmann Fleischmann u