Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 1 StR 689/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2253 056 “.,
1_StR 689/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Händlerin Julika D mEm> zev. St aus REED, schoren am WM. ED ED ir SCHE (Kreis VE) ;
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teılweise Erfolg.
a) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie hat insoweit auch keine näheren Einwendungen erhoben.
b) Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zuungunsten der Beschwerdeführerin u.a; gewertet, daß sie den Zeugen HM (nicht "role, wie es in den Urteilsgründen heißt) der Lüge bezichtigt habe. Aus welchen Gründen es hierin einen Straferschwerungsgrund gefunden hat, ist weder im Urteil ausdrücklich angeführt noch ihm sonstwie zu entnehmen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gibt der Angeklagte eine von den Bekundungen eines Zeugen abweichende Schilderung des der Anklage unmittelbar oder - wie hier - mittelbar zugrunde liegenden Sachverhalts, so ist hierin immer der Vorwurf inbesriffen, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe. Dies allein vermag den Angeklagten kraft des ihm zustehenden Rechts der Verteidigung nicht zu belasten, auch dann nicht, wenn er
- 3.
- 5.B. auf Vorhalit - den Vorwurf ausdrücklich, jedoch in sachlicher Weise erhebt und dabei gegebenenfalls den Ausdruck "Lüge" in Verkennung der Bedeutung dieses Wortes als bewußter Unwahrheit gebraucht. Anders verhält es sich in einen Falle, in dem der Angeklagte den Zeugen in voller Erkenntnis der Richtigkeit der von diesem erstatteten Aussage der bewußten Unwahrheit bezichtigt, ihn "schlecht zu machen" sucht oder sich sonst in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wendet und dadurch mangelnde Unrechtseinsicht, fehlende Reue oder eine sonstige rechtsfeindliche Gesinnung offenbart. Hier ist es ' dem Tatrichter nicht verwehrt, das Verhalten des Angeklagte” ° straferschwerend zu berücksichtigen (u.a. BGHSt 5, 124, 132; BGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953; 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955; vgl. ferner u.a. BGHSt 1, 103; 1, 105). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben seien, ist nicht dar- '
getan.
Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist durch den Rechtsfehler die Bemessung der Strafhöhe zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt worden. Das Urteil ist hiernach, ohne daß noch auf die weiteren — ohnehin unbegründeten - Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden braucht - unter Verwerfung der weitergehenden Revision - ‚im Strafausspruch 0) ® (einschließlich der Nebenfolgen) mit den Feststellungen hier-
zu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Hübner Fischer