Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 06.06.1969 – 5 StR 358/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 Stk_358/69
- ° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 9101 083
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Alexander H (EEEEp ::: CE. geboren am WB :327 in ce.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes und gefährlicher Eingriffe in den Eisenbahnverkehr
-2--
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.0ktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt .als Vorsitzender, ne Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann ‚als beisitzende- Richter, E
Staatsanwalt un
als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED =.: ED
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär 0 IL
on als Urkundsbeaiter der x Geschäftsstelle, für Recht erkannti-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg. vom: 20. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. .: m 2.
- ‘Von Rechts wegen. -..
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Der Angeklagte und sein Verteidiger beantragten in der Hauptverhandlung, am Tatort. in Bederkesa den richter-- lichen Augenschein -einzunehmen, durch den bewiesen werden solle, "daß ein Trietwagenführer eine Schienenanhebung aus einer Entfernung von 500 bis 800 Metern erkennen kann",
Das Schwurgericht lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab:
Ob der Triebwagenführer Pgwwaus dieser Entfernung
das Hindernis sehen konnte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der von ihm geführte Zug aus Bremerhaven kan, der Angeklagte bei Anhebung der Schiene aber nur an einen Zug gedacht hat, der'aus Bederkesä kommen würde.-
Sollte der Angeklagte .den Antrag auch zu.dem Beweisthema stellen, daß der Führer. eines aus Bremerhaven kommenden Zuges die Anhebung aus einer Entfernung von 500 m sehen konnte, so wird das Beweisthema als wahr behandelt. -
Die Revision macht geltend, wie schon der, Wortlaut des Antrages ergebe, habe durch die Ortsbesichtigung bewiesen werden sollen, daß die Anhebung der Schiene für den Führer eines herannahenden Zuges, gleichviel, aus welcher Richtun; dieser kam, aus der genannten Entfernung sichtbar gewesen sei. Der Beschluß des Schwurgerichts erschöpfe daher den Beweisamtrag nicht.-
- Am
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§ 8 mag dahinstehen, .ob dies zutrifft oder ob es im
letzten Satz des Beschlusses statt "aus Bremerhaven" heißen sollte "aus Bederkesa", ob sich das Schwurgericht also erkennbar im Ausdruck vergriffen hat und ob dasselbe für äie Stelle der Urteilsgründe gilt,. die. die Wahrunterstellungen wörtlich wiederholt (UA 5.90). Selbst wenn. das Schwurgericht den Antrag nicht vollständig: beschieden haben sollte, könnte das Urteil auf einem. solchen Fehler nicht :beruhen. Denn in der Beweiswürdigung. berücksichtigt das Schwurgericht zu.Gunsten des Angeklagten, daß er die Schiene an einer Stelle angehoben hat, die. "von beiden Fahrtrichtungen aus gesehen von sehr weiter Entfernung. bemerkt werden konnte‘. (UA S.101),.oder, ‚wie es kurz darauf heißt, "von beiden Seiten über einen längeren Abschnitt zu sehen war" (UA 8.102). Das Schwurgericht ist also bei seiner Entscheidung im vollen Umfange von den Sichtverhältnissen ausgegangen, die der Angeklagte in seinem Beweisamtrage behauptet hatte.
Die Revision trägt zwar vor, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit, das Hindernis von weitem zu. erkennen, auch beweisen wollen,. daß. dadurch die Gefahr einer. Zugentgleisung ausgeschlossen gewesen sei, Diese Folgerung ebenfalls zu ziehen, war das Schwurgericht: aber schon deshalb rechtlich nicht verpflichtet, weil eine. Veränderung an den Schienen, die von einem Triebwagen-: oder: Lokführer schon aus weiter Entfernung gesehen werden kann, nicht immer von ihm wirklich wahrgenommen wird. Tatsäch- . lich hat sie der Lokführer Pe nicht erkannt, weil er zunächst auf das Signal und sodann auf einige Personenwagen achtete, die sich dem Übergang in schneller Fahrt näherten (UA S.39/40).
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2. Der Angeklagte hat am 6.Juni 1969 zu Protokoll der Geschäftsstelle des lLandgerichts erklärt, er ergänze die Revisionsbegründung seines Verteidigers, "wie aus der Anlage ersichtlich". Zugleich hat er ein selbst geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück vom 3.Mai 1969 übergeben. Zu diesem hat er später einen Nachtrag vom: 15.Juni 1969 nachgereicht. Die Verfahrensrügen, die in diesen beiden Schreiben enthalten sind, kann der Senat nicht berücksichtigen. Denn die Formvorschriften des § 345 Abs.2 StPO dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch umgangen werden, daß in einer Revisionsbegründung, mag sie zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. oder von dem Verteidiger verfaßt und unterschrieben: sein, auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen wird,
Il.
In der Form, die die genannte gesetzliche Bestimmung vorschreibt, ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie nötigt den Senat, das Urteil im vollen Umfange, also auch in den sachlichrechtlichen Punkten zu prüfen, die der Angeklagte in seinen: schriftlichen Ausführungen vom 3.Mai, 15.Juni und 8.0ktober 1969: berührt, Es ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die zum Teil rein tatsächlichen Angriffe des .Angeklagten könnte der Senat auch dann,
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wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgetragen wären, nicht eingehen, weil das Revisions-
gericht nach § 337 StPO nur Rechts- und nicht Tatfragen zu entscheiden hat.
. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Dr.Börker Herrmann