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BGH Urteil vom 03.06.1969 – 5 StR 186/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#. BUNDESGERICHTSHOF 2139 001

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bernhard T EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren om NEED 1945 in I,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Juni 1969, an. der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE au s un

. als Verteidigerin, Justizhauptsekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das’ Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Januar 1969 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem. Beschwerdeführer auferlegt.

Die nach dem 17. Januar ‚1969 erlittene Untersuchungshaft wird, Soweit sie insgesamt, drei Monate über- " steigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von kochen van.

- 3.

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Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben, Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrenspbeschwerden

1. Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, die "zuständige" Bedienung oder den Inhaber der Gaststätte "Goldener Anker" darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte Gelc. bei sich und bezahlt hat. Das Landgericht. konnte: sich -— jedenfalls ohne dahingehenden Antrag..des Angeklagten oder seines Verteidigers - mit der Vernehmung der Zeugen Wein und > begnügen. Bine Verletzung des: § 244 Abs.2 StPO liegt deshalb nicht vor.

2. Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, der Sachverständige sei nicht eingehend genug befragt worden (BGHSt 4,125,126; 17,351,352).

3. Ob der Sachverständige ein schriftliches Gutachten erstattet hat, ist nicht von Bedeutung. Es kommt auf das in der Hauptverhandlung. erstattete. mündliche Gutachten an (§ 261 StPO). Sn

# Daß der Sachverständige - ü wie man dem Vorbringen der Revision 'enthehmen könnte "= nicht "ünbefangen gewesen sei, kann im Revisionsverfäiräfnicht mehr geprüft werden. Das würde voraussetzen, daß beim Tanägericht ein Ablehnungsgesuch angebracht und abgelehnt worden wäre.

5. Die übrigen Verfahrensbeschwerden fallen mit der Sachrüge zusammen und bedürfen keiner besonderen Erörterung.

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Be

Il. Die Sachrüge

1. Die Prüfung dee- gesamten Urteils, -zu:der die Sachrüge zwingt, ergibt zunächst keine Rechtsfehler im Hinblick auf den äußeren Tatbeständ des Raubes.: Insoweit hat auch die Revision keine Einzeleinwendungen vorgetragen.

2. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft und der. Verteidigung sind auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer vorhänden, ‚der Angeklägte sei bei der Tat vermindert eurschnungetähig gewesen.

a)- Zunächst ergibt: das: Urteil, daß die Strafkammer dem Gutachten: des Sachverständigen: nicht ohne eigene Prüfung gefolgt: ist,- Das’ Landgericht- erklärt” das Gutachten, das allerdings "wie zuzugeben ist - 'in den Urteilsgründennur knapp wiedergegeben “worden ist, für überzeugend. : Das

: ‚Gericht. hat das Gutachten: des Sachverständigen also"geprüft

und sich ihm nach seinem: Eindruck. in ‚der Hauptverhandiung angeschlossen. nn

.b) Das Gutachten ging dahin, der Ängeklagte "sei’keines-- wegs unfähig, das Verbotene seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei-aber in diesen "Fähigkeiten erheblich beschränkt". Ee j

: Mit Recht weist demgegenüber die Revision unter -Bezugnahme auf. BGHSt 21,27,28 darauf hin, daß die- Anwendung des § 51 Abs.2'StGB nicht unmittelbar von der Verminderung der Fähigkeit abhängt, das Unrecht einzugehen; ‘entscheidend ist vielmehr, ob die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt- hat. Das ist hier zu Verheinen, wie

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sich daraus ergibt,. daß der Angeklagte beim Nahen eines Passamten die Flucht ergriffen hat..

Würde die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StPO nur darauf gestützt haben, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten allgemein herabgesetzt sei, So müßten hiergegen. Bedenken auftauchen, die. sich auf die ‘Anwendbarkeit des § 42b StGB auswirken würden. Denn die Unterbringung nach dieser- Vorschrift ist abhängig davon, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB (fehlerfrei) festgestellt sind. nn

' Das ist aber.noch nicht. deshalb zu verneinen,,. weil die Verminderung des Einsichtsvermögens. für. sich allein die. Anwendung des § 51 Abs.2 StGB nicht trägt. Vielmehr genügt die ‚festgestellte Verminderung. des Hemmungsvermögens, Sie ist: im Urteil fehlerfrei dargelegt... Der Senat

vermag den Ausführungen der Revision,. daß die Feststellungen

in dieser Richtung zu formelhaft. seien,. nicht zu. folgen. Es heißt in dem Sachverständigengutachten, das, sich. ‚gie \ Strafkammer zu eigen gemacht hat, ausdrücklich, der nn . Hirnschaden führe "nicht zu: intellektuellen. Störungen, sondern zu: Ungesteuertheiten,. Aggressionstendenzen. und Konzentrationsschwächen", Das. ist in Verbindung. mit den . im Urteil wiedergegebenen Gründen, die zu einer. Unter- u bringung des Angeklagten gemäß § 10 Abs.4 SOG geführt

- hatten, als ausreichend. anzusehen. Es ergibt sich hieraus, daß beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist und somit. die -2,Alternative des we

§ 51. Abe.2 StGB vorlag, .

:3.. Weitere Bedenken gegen die Anwendbarkeit, des 8 42b StGB sind nicht vorhanden. Insbesondere hat die

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Strafkammer einwandfrei dargelegt, daß der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr nur durch die Unterbringung wirksam begegnet werden karn.

Sarstedt Siemer Schnitt

Börker Herrmann