Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 02.06.1969 – 5 StR 487/69

5. Strafsenat

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2098 020°

“© BUNDESGERICHTSHOF

Fr

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Fensteranschläger Herbert Dip aus cup, dort geboren an (EEE : 9:5,

wegen Beihilfe zum Diebstahl

-2-

. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach ‚ Anhörung. des Generalbundesanwalts in der Sitzung. von 16.September 1969 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig

. beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Juni 1969 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entseheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat es abgelehnt, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung hat es nur damit begründet, daß der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Das entsprach dem § 23 Abs.3 Nr.3 StGB in der damals geltenden Fassung. § 23 StGB in der durch Art.106 Abs.1 Nr.1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1.StrRG) vom 25.Juni 1969 geschaffenen Übergangsfassung für die Zeit ab 1.September 1969 sieht Jedoch für eine Strafaussetzung zur Bewährung keinen derartigen unbedingten Versagungsgrund mehr vor. Da diese

nunmehr geltende Vorschrift als das mildere Gesetz gemäß

§ 354a StPO i.Verb.m. § 2 Satz 2 StGB auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (BGHSt 20,77), muß das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzu: zur Bewährung aufgehoben werden, damit der Tatrichter hierü unter Berücksichtigung der veränderten gesetzlichen Grundla, erneut befinden kann.

Die ersichtlich auf diese Entscheidung beschränkte Revision des Angeklagten ist. daher begründet.

Sarstedt. Schmidt . .Siemer

Schmitt: - ‚Herrmann