Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.05.1969 – 5 StR 534/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 534/69 (alt: 5 StR 684/67)
BUNDESGERICHTSHOF
2101 07€ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Margrit M WW zehorene Bw aus Ve, gebsren an 1925 ir ve,
wegen Begünstigung
Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt
on als Vorsitzender, Bundesrichter. Schmidt Rundesrichter Siemer
' Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann
| als beisitzende Richter,
"Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, - -
Bundesanwalt Dr EEE
bei.der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GERD =. En | als Verteidiger, Justizhauptsekretär vorn WW . . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
"Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des "Landgerichts in Verden vom 21. Mai 1969 mit ien Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Vechta zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
"_- Von Rechts wegen -. .
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Gründe§
Mit Erfolg rügt die Revision, daß Rechtsanwalt Het seine Aussage vereidigt worden ist. Die Urteilsgründe geben nämlich Anhalt für den Verdacht der Tatbeteiligung und für den der Begünstigung:
In den Strafzumessungsgründen wird gesagt, die Angeklagte habe "bei ihrem Verhalten wesentlich unter dem Einfluß Dritter" gestanden, sie ‚sei "dabei entscheidend von ihnen gelenkt und geleitet" worden (UA I 26.). Damit können nur der Ehemann Mes und: Rechtsanwalt Ho gemeint sein; andere Personen. scheiden"nach dem Urteilsinhalt aus. Das Landgericht selbst hatte also den Verdacht, der Zeuge le — Boat an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, beteiligt gewesen sein.
Dabei kann dahinstehen, ob eine 'Anstiftung oder eine Beihilfe zur Tat in Betracht kam. u
‘Auch der Verdacht einer Begünstigung ist dem Urteil zu entnehmen. Die Angeklagte hat in Anwesenheit von Rechtsanwalt Han 3.Januar 1967 ihre wahrheitswidrige Aussage vom 23.August 1966, wiederholt, "sie habe gesehen, daß die beglaubigte Abtretungserklärung vom 10.Dezember 1964 im Büro des Notars Tan zerrissen worden sei" (UA S.16). xechtsanwalt U kannte also die Aussage der Beschwerdeführerin, als er selbst am 14. ‚Februar 1967 die Abtretungsurkunde in seinem Büro zerrissen und anschließend versucht hat, die Papierteile zu verbrennen. Hätte Rechtsanwalt von Dill dies nicht verhindert, so wäre die Strafverfolgung der Angeklagten erheblich erschwert worden.
Das Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO auch beruhen. Rechtsanwalt Ho virä im Urteil als Beweismittel ausdrücklich erwähnt (UA S.17). Auch sonst verweisen die Entscheidungsgründe wiederholt auf ihn, wenn auch nicht zu erkennen ist, was er bekundet hat, insbesondere ob seine Aussage die Angeklagte belastet hat. Die bloße
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Möglichkeit des. Beruhens ‘genügt aber, um dem Verfahrensangriff zum Erfolge zu verhelfen.
Hiervon abgesehen, beruft sich die Revision auch darauf daß sie durch die Vereidigung des Rechtsanwalts Ho | irregeführt worden sei; bei Nichtvereidigung des Zeugen hätte sie einen Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts von DO 1] zur Entlastung der Angeklagten gestellt.
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Da die angefochtene Entscheidung schon wegen des erörterten Verfahrensverstoßes - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die anderen Verfahrensrügen und auf das sachlichrechtliche Vorbringen nicht an.
Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, daß für eine Verurteilung wegen eigennütziger Begünstigung nähere Feststellungen auch darüber erforderlich sind, ob der unrichtige Teil der Aussage der Angeklagten objektiv geeignet war, das strafbare Tun des Ehemannes zu unterstützen.
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Im jetzigen Stande’ des Verfahrens rechtfertigt die Bedeutung der. Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem . Landgericht. Gemäß $.354 Abs.3 StPO verweist der Senat : daher die Sache, in der keine höhere Strafe als zwei Monate Gefängnis verhängt werden darf (§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO), an das Schöffengericht zurück.
Sarstedt Schmidt . Siemer: Börker u Herrmann