Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 30.04.1968 – 5 StR 684/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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et BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

die Prokuristin Margrit MED :evoren: To

aus ICE ireis VB, geboren an ED :::5 :: :KHiHEE ,

wegen Begünstigung u.a.

TR

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr,.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB

.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip =: EEE

als Verteidiger,

Justizobersekretär (Em

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf. die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die .Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

- 3—-

Gründe§

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge. zur Aufhebung des Urteils führt. Be nn

1. Zum Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach 8 288 Abs,1 StGB gehört, daß .der Gläubiger einen Rechtsanspruch gegen den Täter hat, Das muß dieser wissen; dabei genügt bedingter Vorsatz. ZZ

Nach den bisherigen Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Bremer: Landesbank von der Angeklagten mit Recht die Herausgabe- des Grundschuldbriefs verlangte, Aus den Urteilsgtünden geht:aber nicht deutlich genug hervor, daß Ale" Angeklagte diesen Anspruch schon im Juni oder Juli 1966 für möglicherweise rechtlich begründet hielt, als sie den Grundschuldbrief an ihren Ehemann weitergab.

2. Die Strafkammer sieht die Begünstigung erst in falschen Angaben im’Offenbarungseidsverfahren, die die Angeklagte am 3,Januar 1967.vor dem Amtsgericht in Vechta machte. Darin findet das Landgericht zugleich die weitere Ausführungshandlung, einer fortgesetzten Vollstreckungsvereitelung. Das ist rechtlich fehlerhaft. in den unrichtigen Behauptungen’ der Angeklagten darüber, was mit der Abtretungsurkunde vom 10. Dezember ‚1964 geschehen sein sollte, lag kein erneutes Beiseiteschaffen des Grundschuläbriefs. Denn auf diesen wirkte die Angeklagte dadurch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung unmittelbar ein.

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Der unteilbare Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung in Tateinheit mit Begünstigung muß daher aufgehoben werden, wie der Bundesanwalt beantragt hat.

Wenn in der neuen Verhandlung als Begünstigung wieder nur das Verhalten der Angeklagten vom 3.Januar 1967 bewertet wird, liegt nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit mit der etwaigen Vollstreckungsvereitelung vor. Es ist dann auch eine besondere Anklageschrift oder eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich, zu der es der Zustimmung der Angeklagten bedarf.

Sarstedt Schmidt Börker

Kersting Herrmann