Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.05.1969 – 2 StR 182/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 182/69 URTEIL us
in der Strafsache
gegen
1. den Bauhilfsarbeiter Manfred R aus H CE DEE, sort geboren am 1944, 2. den Arbeiter Heimut R aus
D » geboren an WB 342 in RE;
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Manfred RD vwirä das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten Helmut BB wirä das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall 28 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und im Fall 46 der Urteilsgründe wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungınd Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Gießen zurückver-
wiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Manfred Rink wegen Betrugs in 23 Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, versuchter Hehlerei, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen und Diebstahls, den Angeklagten Helmut rg seinen Bruder, wegen Betrugs in neun Fällen, Hehlerei und Beamtennötigung zu Gesamtstrafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Erfolg haben sie nur in drei Einzelfällen:
1.) Der Angeklagte Manfred RBist im Fall 41 (UA S. 70/71) wegen Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz eines
gestohlenen Autoreifens verurteilt worden. Das Urteil l138t jedoch nicht erkennen, daß er bei der ihm zur Last gelegten Tat "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. Das Mitfahren in der Taxe, die nach den Feststellungen ausschließlich gemietet wurde, um den Reifen zum Zwecke
des Verkaufs nach Gießen zu bringen, war für den Angeklagten kein eigener Vorteil in diesem Sinn. Danach fehlt es an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite des § 259 StGB.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung des Angeklagten nach § 259 StGB ausscheiden, so ist zu prüfen, ob er sich der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122).
2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten Helmut Bo] hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 46 (UA S. 77 bis 79) wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) verurteilt worden ist.
Der Angeklagte bedrohte nach den Feststellungen einen Gerichtsvollzieher, der ihm einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt und diese Amtshandlung bereits beendet hatte, unter Hochhalten eines Werkzeugs mit den Worten: "Ich schlage dir das Ding über den Kopf, laß dich hier nicht wieder sehen". Diese Worte reichven in ihrer Allgemeinheit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 114 StGB nicht aus. Zwar kann auch die zukünftige Amtshandlung eines Beamten Gegenstand der Beamtennötigung sein: Immer muß es sich dabei aber um eine konkrete, nach Art und
Inhalt bereits feststehende Tätigkeit des Beamten handeln (RGSt 34, 206). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,daß diese Voraussetzung hier erfüllt war. Die allgemein gehaltene Drohung, irgendwelche zukünftigen Amtshandlungen nicht widerstandslos zu dulden, genügte jedenfalls nicht.
Immerhin ist nach den bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte noch weitere konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten hatte und daß er, um diese zu verhindern, dem Gerichtsvollzieher gegenüber seine Drohung ausgesprochen hat. Durch sein Verhalten kann er sich im übrigen auch der Beleidigung oder der Bedrohung (§ 241 StGB) schuldig gemacht haben.
3.) Erfolg hat schließlich das Rechtsmittel des Angeklagten Helmut Rp auch im Fall 28 (UA S. 52/53). Insoweit kann wiederum dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte, als er für seinen Bekannten Nitzsche Granulitplatten verkaufte, die dieser durch Betrug erworben hatte, "seines Vorteils wegen" gehandelt hat; auch in diesem Fall fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Hehlerei. Aus der Feststellung auf S. 53 UA, daß der Angeklagte vom Verkaufserlös 50,- DM erhalten hat, können insoweit keine Schlüsse gezogen werden; denn ihr stehen die Ausführungen auf S. 52 UA entgegen, nach denen nicht mit Sicherheit festzustellen ist, "ob der Angeklagte auch einen Teil des Geldes bekam". Der hierin liegende Widerspruch läßt sich aus dem Urteil nicht lösen. Sonstige Anhaltspunkte aber, die für eine Vorteilsabsicht des Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch im Fall des Angeklagten Helmut RB führt die nach alledem notwendige teilweise Aufhebung des Urteils zu-
gleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der im Fall des Angeklagten Manfred RB oven zu 1.) gegebene Hinweis für äie neue Hauptverhandlung gilt in gleicher Weise für den Angeklagten Helmut R@8-
Baldus willms Meyer Müller Baumgarten