Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 20.05.1969 – 1 StR 133/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 133/69 URTEIL a0 5.064

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Theodor S (HEHE aus AB. ‘ort geboren ar ED ' 337, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i. R.

83

DJ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

8ür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 1969 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

l. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer vollendeten Diebstahl angenommen. Der Angeklagte und seine Tatgenossen hatten mit der Entfernung der Kabeltrommeln aus dem umzäunten Grundstück die Sachherrschaft derart erlangt, daß sie ohne Hinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden konnte (vgl. das vom Landgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1954 - 5 StR 313/54 - bei Dallinger MDR 1955, 145 zu § 249 StGB)sowie das Urteil vom 8. März 1956 - 3 StR 15/56). Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es für die rechtliche Vollendung des Diebstahls keine Rolle spiel, in welcher Entfernung vom Zaun die Trommeln lagen und ob etwa dieser Ort sich ebenfalls auf einem Grundstück der Lech-Elektrizitätswerke befand; ebenso hat sie es als unerheblich angesehen, daß es zu der beabsichtigten Zerkleinerung der Kabel und zum Abtransport nicht mehr kam. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der erkennende Senat hat sie bereits in der Parallelsache gegen Eugen Sp sebilligt (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. April 1967 - 4 Kls 3/67 -, Beschluß des Senats vom 25. Juli 1967 - 1 StR 299/67).

2. Auch die Beanstandungen des Strafausspruchs gehen fehl. Der Erörterung bedarf hier nur die Urteilswendung, dem Angeklagten sei zugute zu halten, "daß er ... bei der Planung und Ausführung durch den bei der Hochzeitsfeier genossenen Alkohol enthemmt gewesen sein mag, allerdings nicht im Sinn einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB." Entgegen der Meinung der Revision stellt das Landgericht an anderer Stelle fest, daß er sich an der Planung beteiligt hat ("Die Drei besprachen nun den Plan in allen Einzelheiten...", UA S. 2). Allerdings teilt des Urteil nicht mit, wieviel Alkohol der Angeklagte genossen hat und in welcher Verfassung er sich befand. Jedoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen, der körper”

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liche und geistige Zustand des Beschwerdeführers sei so normal gewesen, daß er sich an der Absprache des nicht einfachen Vorhabens und an dessen körperlich anstrengender Ausführung zu beteiligen vermochte, Wäre er erheblich betrunken gewesen, So hätten ihn die Mittäter sicherlich nicht zur Mitwirkung herangezogen,

wie der Tatrichter offenbar erwogen hat. Für eine alkoholbedingte Abweichung von der Norm, die eine erhebliche Verminderung oder

gar Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte mit sich bringen können, hat sich ersichtlich in der Hauptverhandlung nichts ergeben. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage, der Lebenserfahrung entsprechend, ohne Erörterung der Trinkmenge eine gewisse Enthemmung zugunsten des Angeklagten annahm, so liegt darin kein Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

Was die Revision sonst zum Strafausspruch vorträgt, richtet sich gegen Erwägungen, die dem Ermessen des Tatrichters unterliegen. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.

Seibert Loesdau Mösl Pikart Pfeiffer