Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 08.03.1956 – 3 StR 15/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
run Br
15/58 2226 002
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maler und Anstreicher fyanz_C aus EB GE. geboren am 1914 in EB: 2. in
1eser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen habens
Senatsprösident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß "als beisitzende Richter, Bundesanwalt «2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 16. November 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
um num werieistt un urn mm mm Menden un m anne
Der Angeklagte ist wegen zweier schwerer Diebstähle und eiues einfachen Diebstahls, ‚jeweils im Rückfalie, zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Wit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechis.
Soweit einfacher Diebstahl zum Nachteil der Eisengießerei
DEE :: VEEB ni schwerer Diepstahl aus dem einge-
zäunten, durch Aufschneiden des Drahtzaunes zugänglich gemachten Lagerraum des Brunnenmeisters Franz Bi in 8 GEB >: jan worsen ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Im einzelnen wendet der Beschwerdeführer auch nichts ein.
Fraglich kann nur sein, ob der schwere Diebstahl bei
der Eisengießerei Be in VOREB vollendet ist oder
nur versucht,
Der Umstand, daß das Tor des Fabrikhofes offen war, schließt die Annahme eines umschlossenen Raumes, zu dem sich zwei Mittäter durch Einsteigen über den etwa 1,80 m hohen Drahtzaun Eingang verschafften, nicht aus, Denn sie konnten durch den beleuchteten Torweg nicht gelangen ohne die Gefahr, entdeckt zu werden (R6St 7, 262 /2657); BGH NW 1954, 1897 Nr 19).
Die in den Fabrikhof eingedrungenen Mittäter reichten die dort in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggeno:.imenen Gußbruchstücke dem außen am Zaun mit einem weiteren Beteiligten wartenden Beschwerdeführer hinaus; die beiden lagerten sie zunächst dort. Sie sollten auf einem mitgeführten Lastkraftwagen abgefahren werden. Bevor das geschehen konnte, wurden Gie Täter gestört, so daß sie die Beute zurücklassen mußten.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß damit die Tai vollendet war, weil der Angeklagte und die Teilnehmer mit der Lagerung des Gußbruchs außerhalb des Zaunes bereits eigenen Gewahrsam hergestellt hätten: Diese Beurteilung h&öijt die Revision Tür rechtsirrig. Ihr kann indes nicht ge-
folgt werden.
Zur Wegnahme gehört der Bruch des fremden und die Begründung eigenen Gewahrsams durch den Täter. Dieser muß an Stelle des bisherigen @ewahrsamsinhabers die Herrschaftsgcwalt an der Sache so. erlangt haben, daß es ihm möglich ist, darüber frei zu verfügen. Gesichert muß der erlangte Gewahrsam nicht sein fRGSt 76, 131): Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen.
Hier kaın gegen die Würdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Wenn die Gegenstände schon außerhalb des Drahtzaunes lagen, konnten die Täter Sie wegschaffen, onne von dem bisherigen Gevahrsamsinhaber oder dessen Angestellten daran gehindert zu werden. Das Vorbringen der Revision, der Febrikhof sei beleuchiet gewe-. sen, der Eigentümer und seine: Arbeiter hätten daher durch den Maschendrahtzaun den Schrott sehen und darauf im Sinne einer Gewahrsamsausübung einwirken können, steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach lag nur das Tor des eingefriedeten Fabrikgeländes im Schein einer hell brennenden Laterne. |
Für die Täter waren also nach Niederlegung des Diebesgutes außerhalb des Zaunes - anders als im Falle BGH NW 1955, 71 Nr 14 - keine Hindernisse mehr zu.überwinden. Die Gegenstände waren aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten, dem umschlossenen Fabrikgelände, herausgeschafft. Ihres
Verpackens oder Aufladens auf den Kraftwagen bedurfte es zur Herstellung des Gewahrsams nicht.
Gegen den Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken. Da auch die Rückfallvoraussetzungen einwandfrei festgestellt sind und die Strafzumessungserwägungen keinen
RechtsTehler aufweisen, war die Revision zu verwerten.
Glanzmann Koeniger - Busch Werner Maaß