Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.11.1965 – 4 StR 506/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_506/65
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans AED; ohne festen Wohn-
sitz, geboren am ib 1958 in xp, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 200.-—- DM und wegen versuchten schweren Diebstahlü» im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Schuld- und Strafausspruch erfolglos und führt lediglich in Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zur Aufhebung una Zurückverweisung.
Eine zulässig erhobene Verfahrensrüge ist trotz gegenteiliger Ankündigung der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.
Die Sachbeschwerde. richtet sich in erster Linie gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen, die das Land- ‚gericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Es ist deshalb kein Rechtsfehler,;, wenn auch andere Schlüsse möglich gewesen wären oder sogar näher gelegen hätten. Das verkennt die Revision. Soweit Sie Einzelheiten aus den Ermittlungsakten heranzieht, um äle Beweiswürdigung des Landgerichts arizugreifen, ist sie unzulässig.
“ Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen ‘die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das stehlen wollen, was er bei der Durchsuchung des Grundstücks
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an Verwertbarem, Verwendbarem möglicherweise fand, insbesondere Geld (Wechselgeld), das sich, wie das Gericht aus ähnlichen Verfahren wisse, nicht selten über Nacht
. in Imbißständen und Verkaufswagen befinde. Mit dem Hinweis auf das Wissen aus ähnlichen Verfahren wollte das Landgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß es nicht außerhalb der durch eigene Erfahrung bestätigten Lebenserfahrung liege, wenn in Imbißständen oder an ähnlichen Orten über Nacht auch Wechselgeld aufbewahrt wird. Dem ist zuzustimmen.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist bedenkenfrei., Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen. des versuchten schweren Diebstahls “ aus einem umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) für gegeben erachtet. Die Revision vermißt,.:zu Unrecht ausreichende Feststellungen über die Umfriedung des Grundstücks. Im Urteil» ist zwar im Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen. nur von dem an die Oppumer . Straße hin angrenzenden Zaun und von einem weiteren Zaun zum Nachbargrundstück die Rede. Später wird jedoch festgestelit, daß das Grundstück nur durch Übersteigen des Zaunes betreten werden konnte. Das kann im Zusammenhang nur bedeuten, daß auch die anderen Grenzen des Grundstücks umzäunt oder sonst mit Vorrichtungen umgeben waren, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollten (BGHSt 1, 158, 164). Bedeutungslos ist, daß der Angeklagte seinen Willen noch nicht auf die Wegnahme bestimmter Sachen gerichtet hatte; es genügt, daß er mit dem bestimmten Willen, zu stehlen, was sich ihm Brauchbares bieten werde, in den fremden umschlossenen Raum eingearungen ist (RGSt 70, 201).
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Die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat mildernde Umstände rechtsbedenkenfrei versagt und ist bei der Strafzumessung für die versuchte Tat erkennbar von dem durch § 44 Abs. 5 StGB nach unten erweiterten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen (BGH JZ 1956, 500).
Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, bleibt ihr daher der Erfolg versagt,
Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann dagegen nicht aufrecht erhalten werden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß nur ein Teil der Untersuchungshaft angerechnet worden ist; das lag im pflichtgemäßen, hier rechtsfehlerfrei ausgeübten Ermessen des Landgerichts (BGH Urt. v. 2. Oktober 1951 - 1 StR 463/51 - bei Dallinger MDR 1952, 16). Bedenken bestehen jedoch insoweit, als die Anrechnung mit der Maßgabe erfolgt ist, daß die Untersuchungshaft "in erster Linie" auf die - wegen Hausfriedensbruch erkannte - Geldstrafe anzurechnen sei. Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, daß das Landgericht die Untersuchungshaft teils auf die Geldstrafe, teils aber auch auf die - wegen des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall ausgesprochene - Freiheitsstrafe anrechnen wollte. In welchem Umfang dies geschehen solle, sagt das Urteil indessen nicht, so daß eine Grundlage für die Strafvollstreckung nicht gegeben ist. Daß das Landgericht, was falsch ist (EGHSt 10, 235, 237), die Anrechnung statt auf die Gelästrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommen haben könnte, scheidet aus, Da
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insgesamt nur 19 Tage Untersuchungshaft angerechnet, ' als Ersatzfreiheitsstrafe jedoch 20 Tage Gefängnis festgesetzt worden sind, bliebe für eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft auch auf die Freiheitsstrafe kein Raum.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht wird genau angeben müssen, durch wieviel Tage Untersuchungshaft die Geldstrafe als verbüßt gelten soll und welche weiteren Tage auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
willms Mayr Sanders.
Spiegel . Hürxthal