Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 29.04.1969 – 1 StR 577/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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078 034 BUNDESGERICHTSHOF |
IM NAMEN DES VOLKES
StR 577/68 URTEIL
294.
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt (Gastronomen) Nikolaus S ED
aus Ne, seboren am REED 1907 in van
(Jugoslawien),
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Seibert
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Pfeiffer
zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I)
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-
Fürth vom 1. August 1968 im Strafaus-
spruch mit
den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat im Strafausspruch Erfolg.
Nach dem Urteil gab der Angeklagte der achtjährigen Schülerin Snezana Dos im Sommer 1967 mindestens an drei verschiedenen Tagen Zungenküsse und spielte am nackten Geschlechtsteil des Kindes.
Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision die Ablehnung der beantragten Einholung eines weiteren gerichtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Laves zum Nachweis der Zeugenuntüchtigkeit und Unglaubwürdigkeit des verletzten Kindes. Die Revision teilt jedoch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mit. Die Rüge entspricht daher nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213, 214). Sie hätte ohnehin keinen Erfolg haben können (BGH bei Dallinger MDR 1956, 398).
Die Revision sieht auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Nachweis dafür, daß beim Angeklagten keinerlei Neigungen zu Unzuchtshandlungen feststellbar seien und es auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner Veranlagung ausgeschlossen sei, daß er sich an dem Kind unsittlich vergangen habe, sowie dazu, daß sein Bestreiten der Tat glaubwürdig sei. Die
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Jugendkammer konnte jedoch diesen Antrag mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde und auf die Entscheidung "aus ‘dem Inbegriff der Beweisaufnahme" (§ 261 StPO) ablehnen, ohne gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen.
Mit der Sachrüge kann die Revision dagegen einen Teilerfolg erzielen. Soweit sie allerdings ausdrücklich eine "Verurteilung auf Verdacht" und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" behauptet, kann sie nicht durchdringen. Maßgebend für die rechtliche Überprüfung sind die Urteilsfeststellungen und nicht die im Protokoll festgehaltenen Aussagen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht deshalb verletzt, weil nach Auffassung der Revision die Glaubwürdigkeit des Kindes zweifelhaft ist. Ob der Tatrichter zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Diese Annahme beschwert den Angeklagten nicht.
Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht näher geprüft.
Das ist im vorliegenden Fall ein sachlicher Mangel des Urteils. Der Angeklagte, ein bisher nicht vorbestrafter Mann, hat (soweit ersichtlich) im Alter von 60 Jahren erstmals Unzuchthandlungen mit einem Kind begangen. Er leidet nach den Feststellungen unwiderlegbar an Kreislauf- und Durchblutungsschäden. Es genügte daher hier nicht, im Urteil nur zu bemerken, Umstände, die gegen
die strafrechtliche Verantwortlichkeit sprächen, seien nicht aufgetreten und nicht festgestellt. Es konnte nämlich bei ihm ein altenbedingter Abbau körperlicher und geistiger Fähigkeiten eingetreten sein, der das Hemmungsvermögen erheblich verminderte (§ 51 Abs. 2 StGB; RGSt 73, 121 - 123; BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Dagegen bestand kein Anhalt für eine
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Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) des noch im Beruf als Gastronom tätigen Angeklagten (vgl. auch RGSt 73, 123).
Das Urteil war daher nur im Strafausspruch aufzuheben. Dagegen war die weitergehende Revision zu verwerfen. Eine erneute Vernehmung des Kindes dürfte sich erübrigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Mösl Pikart
Pfeiffer zipfel