Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.04.1969 – 1 StR 636/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 014 Ay BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 636/68 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kunststoffpresser Helmut M ED, zeboren am
ED 1936 in BED, ohne festen Wohnsitz, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. August 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem
2. August 1968, soweit sie.drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier Taten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt Seine Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe durch das Mitnehmen des - etwa 50 cm langen - Nagelziehers
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bei seiner Flucht nicht einen Diebstahl, sondern eine Unter-
schlagung begangen. Nach den Feststellungen faßte er erst zu diesem Zeitpunkt den Zueignungsvorsatz; zugleich brach er den Gewahrsam des Eigentümers (der Firma 2 . Zuvor hatte der Angeklagte den fremden Gewahrsam noch nicht gebrochen: Der Nagelzieher befand sich zwar in seiner Hand, jedoch nach wie vor bei dem Hause, bei dem ihn die Zimmerleute zur späteren Benutzung verwahrt hatten; dort sollte er nach dem ursprünglichen Willen des Angeklagten auch bleiben. Ein im Zeitpunkt der Zueignung bereits bestehender Alleingewahrsam des Angeklagten, wie ihn § 246 StGB voraussetzt, lag also nicht vor. Vielmehr hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler Diebstahl angenommen.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung dieser Handlung als tateinheitlich begangenes Vergehen gegen § 245 a StGB (BGHSt 9, 96, 97).
2. Die Revision meint, eine natürliche Handlungseinheit umfasse das Geschehen vom Beginn des Einbruchsversuchs bis zur Wegnahme des Nagelgiehers bei der Flucht. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß nach der Entscheidung BGHSt 4, 219, 221 ein einheitlicher Entschluß zur
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Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht zu fordern ist. Der vorliegende Fall ist indessen anders: Der Täter erneuerte nicht (wie im Fall jener Entscheidung) den aufgegebenen Entschluß, durch Einbruch zu stehlen, sondern gab ihn endgültig auf und wandte
sich zur Flucht, wobei er das Werkzeug für einen anderen, noch nicht näher bestimmten Diebstahl mit sich nahm. Bei dieser Sachgestaltung war es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht mangels gleichartiger Betätigung die innere Zusammengehörigkeit verneinte und deshalb keine natürliche Handlungseinheit annahn.
3. Der versuchte Einbruch bei Seubert und der Diebstahl des Nagelziehers werden auch nicht durch das rechtliche Band eines Vergehens gegen § 245 a StGB zu einer Tat zusammengefaßt. Nach Auffassung der Strafkammer hat die Dauerstraftat des Besitzes von Diebeswerkzeug erst mit der Flucht, nicht schon mit der Verwendung des Nagelziehers zum Einbruch begonnen. Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen bleiben, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird. Denn selbst wenn man den Beginn dieser Verfehlung auf den Einbruchsversuch vorverlegen wollte, wäre doch die Dauerstraftat, da nur Vergehen, nicht geeignet, zwei Verbrechen (nach 88 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 43, 244 StGB und nach §§ 242, 244 StGB) zu einer Tat zu verbinden (BGHSt 3, 165, 166).
4. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist entgegen der Ansicht der Revision bedenkenfrei. Insbesondere ist die Auffassung, der Angeklagte sei gefährlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Da auch sonst kein Rechtsfehler zutage tritt, war die Revision zu verwerfen.
Seibert Loesdau Pikart
Pfeiffer zipfel
SL