Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 02.04.1969 – 4 StR 21/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21:5 074
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 21/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz FH ED zus Eu, geboren am EEE 1943 in SCHE Pommern,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
en. IE en
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1968
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB) zu insgesamt ein Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis
wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Auch wenn man gemäß dem Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 1969 die Ansicht vertreten könnte, aus der Anklageschrift sei nicht klar ersichtlich, daß der Wille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung z.N. der Hausfrau Maria WB zing, so war das Landgericht doch verpflichtet, diesen im Sinne des § 264 StPO zum einheitlichen Unfallgeschehen gehörigen Vorgang zum Gegenstand seiner Urteilsfindung zu machen (BGHSt 16, 200). Daß insoweit etwa eine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden ist, hat die Revision nicht gerügt.
2. Daß die Eheleute NEE und ihr Sohn in dem Taunus 12 M -— Combi bei dem Unfall zu Tode gekommen waren, bedurfte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht erst der Aufklärung durch Verlesung der in den Akten befindlichen Sterbeurkunden. Die Kenntnis davon hatte sich die Strafkammer bereits durch die Unfallzeugen verschafft. Im übrigen ist die Rüge unverständlich, da auch der Angeklagte diese schweren Unfallfolgen nicht bestritten hat.
3. Da auch die Strafzumessung, einschließlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.
Rotberg Mayr Bundesrichter Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
Rotberg
Spiegel Hürxthal